Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/153

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
<<<Vorherige Seite
[152]
Nächste Seite>>>
[154]
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



verfahren worden. Sofern Hausgesetze dabei in Betracht kommen, zeigt sich freilich eine große Verschiedenheit. Doch sind die Beurkundungen der Geburt von Successionsberechtigten Söhnen meist unter der Zeugenschaft von Personen vollzogen worden, die sich in der Nähe der gebärenden Mutter befanden, im Vorzimmer auf ausdrückliche Aufforderung versammelt waren und das neugeborene Kind alsbald gesehen haben. Wer die Geburtsbeglaubigungen zum Zwecke genealogischer Untersuchungen prüft, muß sich eben mit den in einer Familie sei es hausgesetzlich oder gewohnheitsmäßig feststehenden Gebräuchen vertraut gemacht haben.[1]

      Durch gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Bestimmungen ist zu allen Zeiten demnach dafür gesorgt worden, daß die stattgefundene Geburt eines Kindes von der Mutter hinreichend sichergestellt und demgemäß beglaubigt wurde. Das Senatus consultum Plancianum handelte auch von der Strafbarkeit der Unterschiebung eines Kindes von Seite der Mutter, als eines Kapitalverbrechens, welches an dieser, sowie an der Hebamme, die das Kind


  1. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. I. Bd. Kgl. Bayr. Familiengesetz von 1808. III. Titel. Von den Akten über die Geburt, die Vermählungen und die Sterbefälle der königl. Familie. Bes. Art. 19 und 20, betreffend die Zeugen des zu beurkundenden Aktes. Vgl. Hausgesetz von 1816. III. Titel Art 18 und 19. Familienstatut von 1819. III. Theil § 1 und 2. Lehrreich ist der vom Moniteur l6. März 1856 gebrachte Bericht über die Geburt des Prinzen Napoleon, Sohnes des Kaisers Napoleon III. und der Kaiserin Eugenie: „Seit Mitte der vorigen Nacht hatte Ihre Majestät die ersten Geburtswehen empfunden. Bei der Kaiserin befanden sich ihre Mutter, die Fürstin von Esslingen, Frau Admiralin Bruat, Gouvernante der Kinder Frankreichs und die Ehrendame Herzogin von Bassano. Bei den Wehen wurden die von Sr. Majestät bezeichneten Zeugen: der Prinz Napoleon, kais. Hoheit, und S. Hoheit der Prinz Lucian Murat, sowie der Staatsminister und der Siegelbewahrer in das Gemach Ihrer Majestät eingeführt. Sogleich nach der Entbindung wurde das Kind durch die Gouvernante der Kinder Frankreichs, Frau Admiralin Bruat, dem Kaiser, der Kaiserin, dem Prinzen Napoleon und dem Prinzen Lucian Murat, sowie dem Staatsminister und dem Siegelbewahrer vorgezeigt. Sodann wurde über die Geburt des Prinzen u. s. w. das Protokoll aufgenommen. Vgl. Augsb, Allg. Ztg. 20. März 1856. Aehnliches fand bei der Beurkundung der Geburt des Kronprinzen Rudolf von Oesterreich statt.