Kurze Chronik der Familie Kypke/070

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Kurze Chronik der Familie Kypke
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      das ihr daraus gebührende Erbteil anrechnen lassen. Es hört dann auch obige Einschränkung auf; und sie erhält das Vermögen zum freien Eigentum.
      Erreicht ihr Erbteil die Höhe des Vermächtnisses nicht, so soll sie doch nicht verpflichtet sein, irgend etwas herauszuzahlen.
      Stürbe ihr Vater vor mir und sie würde meine substituierte Miterbin, so fällt das Legat fort, und sie hat sich mit dem Erbteil aus meinem Nachlasse zu begnügen;
      b. an die Stadtarmen-Kasse zu Stolp die Summe von 200 Thlr., d. i. Zweihundert Thaler Courant, mit der Bedingung, daß solche pupillarisch capitalisiert und nur die Zinsen für die Stadtarmen verwandt werden;
      c. an das Königliche Gymnasium zu Neustettin die Summe von 200 Thlr., d. i. Zweihundert Thaler Courant.
      Solche werden zinsbar pupillarisch bestätigt und die Zinsen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Gymnasiasten alljährlich verwandt.

      Die Conferierung geschieht durch das Curatorium.

      Sollte das Gymnasium über kurz oder lang aufgehoben oder verlegt werden, so fällt dies Capital dem Schulfonds der Stadt Neustettin zu und wird einem Wohllöblichen Magistrat daselbst ausgehändigt, dem mit dem Schulvorstande ich dann die gute und zweckmäßige Verwendung der Zinsen zum Besten armer Schulkinder anheimstelle;
      d. an meine Wirtin Charlotte Heise, falls sie bei meinem Ableben noch in meinem Dienst ist, die Summe von 300 Thlr., d. i. Dreihundert Thaler Courant,
      e. an meine sonstigen Dienstleute, außer dem Lohn des laufenden Quartals, den Lohn für ein ganzes Jahr, wenn er auch nur monatlich festgesetzt worden.

      Zum Testaments-Exekutor ernenne ich den Schwestersohn meiner seligen Frau, den Kaufmann Herrn Heinrich David Seyffert hierselbst, mit der Macht, die zu meinem Nachlaß gehörigen Capitalien, Zinsen und ausstehenden Forderungen einzuziehen, darüber zu quittieren, Löschungs-Consense zu erteilen, jura cessa zu geben, Mobilien und Grundstücke aus freier Hand oder meistbietend zu versilbern, die deshalb erforderlichen Verträge abzuschließen, die Verkaufsbedingungen anzugeben, im Wege der Subhastation sich über den Zuschlag zu erklären, die Übergabe zu verrichten, in die Berichtigung des Besitztitels zu willigen, die Kaufgelder zu erheben und darüber zu quittieren, die Nachlaßschulden und Legate zu berichtigen und die freie Nachlaßmasse unter die Erben zu verteilen und auszukehren, überhaupt alles zu