Königreich Preußen/Anweisung für die Behörden zur Volkszählung am 1. Dezember 1890

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Anweisung für die Behörden zur Volkszählung am 1. Dezember 1890 (Preußen)
VZ1890 Anweisung.djvu
unkorrigiert

Königreich Preußen.
Volkszählung am 1. Dezember 1890.
Anweisung für die Behörden

Allgemeine Bestimmung.

Besondere Bestimmungen.

I. Wer und was ist zu zählen?

1. Die Volkszählung bezweckt, die Zahl und einige charakteristische Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung zu ermitteln und hierbei die Grundlagen zur Feststellung der Wohnbevölkerung und der Wohnstätten mit zu erheben.

2. Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt= oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirkes ständig oder vorübergehend anwesenden Personen.

In den einzelnen Gemeindebezirken werden als ortsanwesend diejenigen Personen betrachtet, welche sich in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1890 in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken aufhalten.

Personen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußischen Staates verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet.

Während der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1890 auf Reisen oder sonstwie unterwegs befindliche Personen, einschließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sich aufhaltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am Vormittage des 1. Dezembers anlangen.

Die Wohnbevölkerung besteht aus den ortsanwesenden Personen unter Zutritt der vorübergehend aus der Haushaltung Abwesenden, abzüglich jedoch der vorübergehend in der Haushaltung Anwesenden. Als vorübergehend aus der Haushaltung abwesend anzusehen sind diejenigen Personen, welche zur Zählungszeit der Haushaltung als Mitglieder angehören, indessen zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlasse, ohne Aufgabe ihrer dauernden Wohnung oder Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind, gleichviel ob sie innerhalb oder außerhalb des Ortes übernachten. An ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte am 1.Dezember 1890 gelten dieselben als vorübergehend anwesend.

4. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung mittels Zählkarten.

5. Soweit als zutreffend ist zu ermitteln und zu verzeichnen:

a) von jeder anwesenden Person: der Vor= und Familienname, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs=Vorstande, das Geschlecht, das Alter, der Familienstand, der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewebe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Berufe, die Geburtsgemeinde, das Militärverhältniß (für männliche Personen), das Religionsbekenntniß, die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache und der Wohnort (für in der Haushaltung vorübergehend Anwesende);
b) von jeder vorübergehend aus der Haushaltung abwesenden Person: der Vor= und Familienname, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs=Vorstande, das Geschlecht, das Alter, der Familienstand, der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Berufe, der Aufenthaltsort, das Militärverhältniß und das Religionsbekenntniß.

6. Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ist den anliegendem Zählkarten A und a sowie dem Haushaltungs=Verzeichnisse B zu entnehmen.

7. Als Wohnstätten werden die bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vollendeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude, sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden nicht an sich tragende, feststehende oder bewegliche Baulichkeiten aufgenommen, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind. Näheres hierüber ist der letzten Seite der anliegenden Zähler=Kontrolliste zu entnehmen.


II. Wie ist zu zählen?

A. Mitwirkung der zu Zählenden,
1. Als oberster Grundsatz gilt die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungs=Vorstände zu verpflichten, daß sie die über die Personen und einige andere Verhältnisse ihrer Haushaltung verlangten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen (Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs=Verzeichniß B) und nach den hierfür gegebenen Bestimmungen (Anleitung C) soweit als thunlich selbst liefern.

2. Zur Erhebung der Nachweise über die einzelnen Personen dienen die Zählkarten A bezw. a und das Haushaltungs=Verzeichniß B.

3. Die Gesammtheit der Zählkarten A bezw. a, ferner das Haushaltungs=Verzeichniß B und die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Karten bilden den Inhalt des weiter angeschlossenen Zählbriefes D. Auf einer der Außenseiten desselben befindet sich die Adresse des Haushaltungs=Vorstandes, an welchen er gerichtet ist, auf den übrigen Theilen die Anleitung C und die Muster zur Ausfüllung der Karten A bezw. a und des Haushaltungs=Verzeichnisses B.

4. Für jede Haushaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderliche Zahl von Zählkarten A bezw. a, ein Haushaltungs=Verzeichniß B und eine Anleitung C enthält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbständige Haushaltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungs=, Kranken=, Heil= und Pflegeanstalten, Alterversorgungsanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. s. w.) werden den Haushaltungs=Vorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen, als Haushaltungs=Vorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln.

B. Obliegenheiten der Gemeinde- *) (Orts-) Behörden.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde= (Orts=) Behörden. In denjenigen Städten, in welchen die Polizeiverwaltung Königlichen Behörden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrat und der Polizeibehörde ob. Zu den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die Polizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den Händen der Gemeindebehörden liegt, nach Anleitung der Kreisbehörden bei der Volkszählung Beihülfe zu leisten.

a) Bildung von Zählkommissionen.
1. Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassenm eine Zählkommission gebildet. 2. Bei der Zusammensetzung der Zählkommissionen kommt es hauptsächlich darauf anm solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im Stande und beretwillig sind, deren zweckentsprechender Ausführung mitzuwirken, zugleuch das Vertrauen der Gemeindeangehörigen beitzen und die örtlichen Verhältnisse kennen. Die Theilnahme an der Zählkommission ist ein Ehrenamt. 3. Die Bildung der Zählkommission muß bis zum 15. November d. Js. erfolgt sein 4. Die Aufgaben der Zählkommissionen – beziehungsweise, wo Zählkommissionen nicht eingesetzt sind, der Ortsbehörden – besteht hauptsächlich in Folgendem:

a) Einteilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke,
b) Annahme und Anweisung der Zähler,
c) Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der Ortsliste G und Beförderung des gesammten Zählungsmateriales an die Kreisbehörden bezw. An das Königliche statistische Bureau, sofern dasselbe von diesem unmittelbar zugesendet worden ist.

b) Eintheilung des Gemeindbezirkes in Zählbezirke.
1. Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) erfolgen. 2. Die Zählbezirke sind in der Art zu begrenzen, daß dieselben in der Regel nicht mehr als 40 Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Eintheilung dergestalt anschließen, daß für jeden Wohnplatz ein, beziehungsweise mehrere besondere Zählbezirke gebildet werden. Was unter Wohnplatz zu verstehen ist, ergiebt sich aus der nebenstehenden Ziffer d. 4. Liegt ein Theil der Gemeinde (eines Gutsbezirkes) in einem anderer Kreise (Oberamte) als der Haupttheil, so wird er in dem Kreise gezählt, in welchem er liegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk behandelt und diese seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrolliste F ausdrücklich angegeben werden; jedoch ist dafür sorge zu tragen, daß ein solcher Gemeindetheil nicht doppelt gezählt wird. Ebenso ist für den Fall, daß ein Theil einer Gemeinde einem anderen Reichstags=Wahlkreise angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge zu tragen, daß die betreffenden Gemeindetheile besondere Zählbezirke bilden und im Kopfe der Zähler=Kontrollisten F nach dieser ihrer besonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden.

Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde.

Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Begrenzung der Ortschaften, Flecken, Dörfer, Kirchspiele, Weiler und sonstigen Wohnplätze wenig Rücksicht genommen worden; man hat vielmehr nach Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden Straßen, Wege, Stege u. s. w. bilden, und was von einer Gemeinde außerhalb eines solchen Dreiecks, Vierecks u. s. w. an bewohnten Grundstücken übrig blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welchem aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber selbständige Wohnplätze unbeachtet gelassen worden.

Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst die selbständigen Wohnplätze einer jeden Gemeindeeinheit sorgfältig festzustellen und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.

Auf den Kontrollisten F ist der Umfang des dem betreffenden Zähler überwiesenen Zählbezirkes so genau zu bezeichnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebezirke gehörigen Häuser ein Zweifel nicht entstehen kann und Doppelzählungen wie Auslassungen unbedingt vermieden werden.

Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, größere Gasthöfe, Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirke.

3. Die innere Eintheilung der Zählbezirke, welche Kasernen, Wachen, Militär=Werkstätten und sonstige militärische Anstalten umfassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Ortes zu überlassen.

c) Annahme und Anweisung der Zähler.
1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ist für jeden Zählbezirk ein Zähler und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. Erscheinen diese Geschäfte in gewissen Gegenden bei dem Umfange eines Zählbezirkes von 40 Haushaltungen zu beträchtlich, so empfiehlt sich die Beschränkung des Zählbezirkes auf eine geringere Zahl von Haushaltungen.

2. Die Ausführung der Volkszählung innerhalb der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke ist Sache der letzteren, und sind dieselben verpflichtet, die durch die Annahme von Zählern etwa entstehenden Kosten zu übernehmen. Remunerationen an Zähler, welche zur unentgeltlichen Uebernahme dieses Ehrenamtes nicht bereit sind, können weder aus der Reichskasse, noch aus der Landeskasse beansprucht werden.

3. Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist bis spätestens zum 19. November d. Js. zu beendigen.

4. Die Zählkommission hat demnächst dafür zu sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten nach der Anweisung E vollständig vertraut machen. Sie hat zu diesem Zwecke jedem Zähler rechtzeitig 2 Zähler=Kontrollisten F und eine Anweisung E, wobei den für seinen Bezirk erforderlichen Vorrath von Zählkarten A bezw. a, Haushaltungs=Verzeichnissen B und Anleitungen C nebst Zählbriefen D zuzustellen. Wenn infolge von Nachforderungen die Zählkarten a verbraucht sind, so können solche aus Zählkarten A, welche über der Frage 9 abzuschneiden sind, hergestellt werden. Der Kopf dieser Karten ist sinngemäß und das Wort „Geburtsgemeinde“ im Vordruck der Frage 7 ist in „Aufenthaltsort“ umzuändern. Das eine Formular der Kontrolliste hat der Zähler zur Anfertigung der Reinschrift zu verwenden.

5. Die für die militärischen Anstalten erforderlichen Zählpapiere sind an die Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, an die oberste Militärbehörde des Ortes zu übergeben, welche die nöthigen Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählpapiere treffen wird.

6. Die Zähler sind namentlich auch auf die richtige Ausfüllung des für die Ermittelung der Zahl, Art und Beschaffenheit der Wohnhäuser und anderen bewohnten Baulichkeiten ihres Zählbezirkes bestimmten Theiles der Zähler=Kontrolliste F hinzuweisen. Näheres hierüber wie über den Umfang der Obliegenheiten der Zähler enthält die anliegende Zähleranweisung E.

d) Schlußarbeiten der Zählkommission.
1. Die Zählkommission hat das von dem Zähler zurückgelieferte Zählmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unterziehen, und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Finden sich nachträglich noch Häuser und Haushaltungen vor, welche in den Kontrollisten F fehlen, so sind die entsprechenden Nachzählungen zu veranlasse, unter Beifügung des Datums der nachträglich erfolgten Aufnahme. Dabei ist daran festzuhalten, daß die Angaben sich auf den Stand vom 1. Dezember d. Js. beziehen müssen.

2. Die Prüfung auf ihre Richtigkeit aus den Umschlägen der Zählbriefe genommenen ausgefüllten Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs=Verzeichnisse B sind nach beendigter Prüfung und Richtigstellung wieder in den zugehörigen Umschlägen zu verwahren.

3. Nachdem die ausgefüllten Zählpapiere der einzelnen Zählbezirke geprüft, beziehungsweise ergänzt und berichtigt sind, werden die beiden Kontrollisten F jedes Bezirkes von der Zählkommission mittels Namensunterschrift als richtig beglaubigt. Die Reinschrift der Kontrolliste F ist an das königliche Landrathsamt zu senden. Die zweite Kontrolliste verbleibt der Ortsbehörde.

4. Nachdem die Kontrollisten F abgeschlossen und beglaubigt sind, ist die Ortsliste G von der Zählkommission aufzustellen und durch Unterschrift zu beglaubigen. Die hierzu erforderlichen Angaben finden sich in der Zusammenstellung am Schluss der einzelnen Kontrollisten F. Die zu einem Wohnplatze gehörigen Zählbezirke sind in der Spalte 1 durch eine Klammer zusammenzufassen und für jeden Wohnplatz die Spalten 2 bis 12 aufzunehmen. Bei der großen Verschiedenheit des Anbaues ist es unthunlich, eine allgemeine gültige Richtschnur für das Maß der einzelnen aufzunehmenden Wohnplätze zu geben. Es muß sich dies vielmehr nach den bezüglichen örtlichen Verhältnissen richten, aber in allen Fällen dem Zwecke entsprechen: ein genaues Verzeichniß aller Wohnplätze zu liefern, welche durch Namen, Lage oder sonstige besondere Bedeutung ausgezeichnet sind. Das Ortschaftsverzeichniß soll in Bezug auf die Ortschaften dasselbe erfüllen, was eine gute topographische Spezialkarte für die Orientierung durch Benennung und Bezeichnung aller unter besonderen Namen oder Eigenschaften bekannten Oertlichkeiten leistet. Einzeln belegene Mühlen, Chaussee= und Bahnwärterhäuser sind, wenn sie keinen besonderen Namen führen, nicht aufzunehmen. Einzeln belegene Forsthäuser, Brennereien und andere Industriestätten, welche keinen besonderen Namen führen, sind nur dann unter besonderer Nummer aufzunehmen, wenn sie sich in erheblicher Entfernung vom Hauptorte befinden oder sich durch ihre Lage oder durch besondere Eigenschaften auszeichnen. Die verzeichnende Behörde hat, wie bereits vorher bemerkt worden, streng darauf zu achten, daß bei der Ausfüllung der übrigen Spalten der Ortsliste G durch solche Scheidung des Hauptortes eines Gemeindebezirkes von dessen Nebenorten weder Wiederholungen noch Auslassungen bewirkt werden. Näheres über die Aufstellung der Ortsliste G ist dem hier beigefügten Muster zu entnehmen.

5. Von den nun doppelt vorhandenen abgeschlossenen und beglaubigten Zähler=Kontrollisten F sind seitens der Gemeinden und Gutsbezirke, welche die Zählpapiere vom Königlichen Landrathsamte empfangen haben, die Reinschriften sämmtlicher Zählbezirke nebst der Ortsliste G sofort, spätestens aber bis zum 22. Dezember 1890 an das königliche Landrathsamt zu senden. Die Ortsbehörden derjenigen Gemeinden u. s. w., welche die Zählpapiere unmittelbar vom Königlichen statistischen Bureau empfingen, haben jene Ortsliste G, sowie die Reinschriften der Kontrollisten F direkt an dasselbe bis spätestens den 12 Januar 1892 zurückzusenden. Die Hand=Exemplare der Kontrollisten F sind bei der Ortsbehörde zu belassen und daselbst aufzubewahren.

6. Nachdem die Kontrollisten F abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Zählbriefe jedes Zählbezirkes nach Nummern geordnet und zu einem Packete vereinigt, wobei Sorge zu tragen ist, daß die Zählkarten u. s. w. beim Schnüren nicht verbogen oder eingeschnitten werden. Auf jedes Packet ist der Name der Zählgemeinde und die Nummer des betreffenden Zählbezirkes zu schreiben. Alsdann werden sämmtliche Zählbezirks=Packete – das Packet aus dem ersten Zählbezirke obenauf – für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt und nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen so bald als thunlich, spätestens bis zum 31 Dezember d. Js., der Kreisbehörde übersandt. Diejenigen Gemeinden, welche die Zählpapiere unmittelbar vom Königlichen statistischen Bureau empfingen, haben dieselbe wohlgeordnet und verpackt vom 1. Februar 1891 an zur Absendung an das genannte Bureau bereitzuhalten. Der Zeitpunkt der Absendung wird seitens des Königlichen statistischen Bureaus bestimmt werden. Das Gesammtpacket ist mit einer Aufschrift nach folgendem Muster zu versehen:

Zählung vom 1. Dezember 1890. Kreis„“Hadeln.“ Stadt Ollerndorf.


C. Obliegenheiten der Kreisbehörden u. s. w.
1. Den Kreisbehörden (Landräthen, Oberamtmännern) und den Vorständen derjenigen Städte, welche die Zählung selbständig ausführen, liegt die unmittelbare Fürsorge für die sachgemäße Anweisung der Ortsbehörden bezw. Zählkommissionen und Zähler, für die Vertheilung der Zählpapiere und für die vorschriftsmäßige Durchführung der Zählung ob. 2. Die erforderlichen Drucksachen erhalten die Kreisbehörden, die Behörden der oben bezeichneten Städte und die Behörden der übrigen über 4000 Bewohner zählenden Städte sowie der hannoverschen Städte Bremervörde und Buxtehude bis Ende Oktober d. Js. durch Vermittelung des Königlichen statistischen Bureaus in Berlin, an welches auch etwaige, eventuell näher zu begründende Nachforderungen zu richten sind. 3. Die Kreisbehörden u. s. w. haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten Drucksachen an die Städte mit weniger als 4000 Bewohnern (mit Ausschluß von Bremervörde und Buxtehude) sowie an sämmtliche Landgemeinden und Gutsbezirke zu sorgen, so daß sich dieselben ohne Ausnahme spätestens am 10. November d. Js. im Besitze aller erforderlichen Zählpapiere befinden. Die vom Königlichen statistischen Bureau übersandten Zählpapiere sind im Allgemeinen nach dem Bedarfe von 1885 mit einem Zuschlage von 15 Prozent, für Kreise und Städte mit besonders starker Volkszunahme jedoch mit einem höheren Zuschlage bemessen. Ein etwaiger Mehrbedarf ist sofort bei dem genannten Bureau anzumelden.

4. Den Kreisbehörden gehen bis spätestens zum 22. Dezember d. Js. die Ortslisten G und die Reinschriften der Zähler=Kontrollisten F von denjenigen Gemeinden zu, welche die Zählpapiere von ihnen empfingen. Diese Listen sind schleunigst auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und, nachdem dies geschehen, bis längstens den 9. Januar 1891 an das Königliche statistische Bureau einzusenden. Dieser Sendung ist seitens der Kreisbehörden ein alphabetisch geordnetes, auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit sorgfältig geprüftes Verzeichnis sämmtlicher zum Kreise (Oberamte) gehörigen Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke (einschließlich der unbewohnten) beizufügen, welches lediglich die Namen der betreffenden Gemeindeeinheiten zu enthalten hat. Abweichungen in der Rechtschreibung gegen das auf Grund der Materialien der Volkszählung am 1. Dezember 1885 und anderer amtlicher Quellen bearbeitete Gemeindelexikon sind hierbei hervorzuheben und zu begründen. 5. Bis spätestens den 31. Dezember d. Js. gehen der Kreisbehörde von den nämlichen Ortsbehörden sämmtliche übrigen Zählpapiere zu. Dieselben sind gleichfalls auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, wobei nöthigenfalls die im Verwahrsam der Ortsbehörden belassenen Hand=Exemplare der Zähler=Kontrollisten F verwerthet werden können. Etwaige Unvollständigkeiten und Mängel sind, soweit erforderlich, durch örtliche Revisionen und bezw. Nachzählungen zu beseitigen. 6. Sobald die Prüfung beendigt ist, sind sämmtliche Zählpapiere sorgfältig nach Nummern, Zählbezirken und Gemeinden geordnet, nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen, vom 1. Februar 1891 an zur Absendung an das Königliche statistische Bureau bereitzuhalten. Den Zeitpunkt der Absendung wird das Königliche statistische Bureau bestimmen. Die Kisten, in welchen die Uebersendung der Zählpapiere erfolgte, sind zur Rücksendung derselben wieder zu benutzen und deshalb nebst den zugehörigen Deckeln und Schrauben bis dahin sorgfältig aufzubewahren.

D. Obliegenheiten der Königlichen Regierungspräsidenten.
1. Die königlichen Regierungspräsidenten haben die vorschriftsmäßige Ausführung der Zählung in ihrem Bezirke zu überwachen. Sie werden zu diesem Behufe sowohl für die Anweisung der mit der Leitung und Ausführung der Volkszählung zu betrauenden Behörden in geeigneter Weise Sorge tragen, wie auch die vorbereitenden Arbeiten der Kreis= und Ortsbehörden, beziehungsweise der Zählkommissionen, und die Besorgung des Zählgeschäftes selbst, soweit thunlich, an Ort und Stelle überwachen.

2. Die Vornahme der Zählung ist mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbständigen Ortseinwohner bei der Austheilung, Ausfüllung und Wiedereinsammlung der Zählpapiere, wie auch auf die Wichtigkeit der Zählung für die Staats= und Gemeinde=Verwaltung, sowie für die Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke hinzuweisen. Eine an die Bevölkerung zu richtende Ansprache wird den Königlichen Regierungspräsidenten seitens des Königlichen statistischen Bureaus rechtzeitig zugehen.

3. Die Königlichen Regierungspräsidenten werden thunlichst darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppenmärsche, Gerichtssitzungen u. s. w., zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.

E. Das Königliche statistische Bureau in Berlin.
Das Königliche Statistische Bureau hat die an dasselbe gesendeten Zählpapiere einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen. Die Kreis= und Ortsbehörden sind verpflichtet, die bezüglichen Requisitionen mit Pünktlichkeit und thunichster Beschleunigung zu erledigen.

Berlin, im Juli 1890.

Der Minister des Innern. Herrfurth.


 *)Unter Gemeinde= (Orts=) Behörden sind hier und weiterhin die Vorstände der städtischen oder ländlichen Gemeinden sowie der Gutsbezirke zu verstehen.


Muster einer ausgefüllten Kontrolliste.
Königreich Preußen.
F.       Volkszählung am 1. Dezember 1890.
Kontrolliste
für den Zähler Herrn Lünzner
betreffend den Zählbezirk Nr. 2
im Zählorte Statdtgemeinde Ottendorf Kreis Hadeln
Landgemeinde
Gutsbezirk
(Raum für die nähere Bezeichnung des Zählbezirkes.) Grosse Dammstrasse Nr. 33 bis 52 und 377, Beutelstrasse Nr. 50 und 51, Marktstrasse Nr. 52 bis 58, sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus
Laufende Nummer der Zähl briefe. Bezeichnung der Gebäude. Name der Haushaltungs=Vorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welche Zählbriefe ausgegeben wurden. In der Haushaltung Aus der Haushaltung vorübergehend abwesend
Angabe der lage nach Straße und Ortstheil. Hausnummer bezw. andere Bezeichnung der Baulichkeit. wohnhaft und anwesend nur vorübergehend anwesend
m. w. m. w. m. w.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
1. Grosse Dammstrasse 33 Fleischer Krause 3 2 1 -- 1 --
2. " 34 Franz Schön 4 3 -- -- -- --
3. " Hofgebäude 34 unbewohnt -- -- -- -- -- --
  u. s. w.                
4. Beutelstrasse 50 Ernst Treu 1 1 1 -- -- --
5. 51 August Kürschner -- -- -- -- 1 2
6. Marktstrasse 52-- Gastwirth Fröhlich 3 6 -- -- --
7. Föhlich, Gasthof z. Hirsch -- -- 10 2 -- --
8. 53 Wilhelm Brüning 3 4 2 -- 1 --
9. 54 Friedr. Schulze 2 4 2 -- 2 --
10. Witwe Meyer -- 1 -- -- -- --
  u. s. w.                
11. Ladeplatz Bretterbude Karl Meister -- -- 5 -- -- --
12. Lagerhaus mit B bezeichn. Wächter Hoffmann 1 -- -- -- -- --
13. Forsthaus -- Förster Braun 4 2 -- -- 1 --
      u. s. w.            
Der Zählbezirk enthält:   Hauptsumme 53 77 21 2 8 4
1. Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude
  a) Wohnhäuser:
      a. Bewohnte 31 Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am 4ten Dezember 1890 abgeschlossen
      b. unbewohnte 1
  b) andere bewohnte Baulichkeiten:   Unterschrift des Zählers: Lünzner____________
      a. hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude 1
      b. Sonstige Baulichkeiten
        aa) feststehende (Hütten, Bretterbuden, Zelte x.) 1
        bb) bewegliche (Wagen, Schiffe, Flöße x.) –- Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und richtig befunden/ergänzt worden.
  c) Summe aller zur Wohnung dienenden oder bestimmten Gebäude x. 34 Ollendorf, ______________den 8ten Dezember 1890.
2. Haushaltungen
  a) gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen 33
  b) einzeln lebenden Personen mit eigener Hauswirthschaft 6 Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählkommission Der Magistrat
Mertens
  c) Anstalten 2
  d) Summe aller Haushaltungen 41


Anweisung für die Zähler zur Volkszählung am 1. Dezember 1890

GenWiki - Digitale Bibliothek
Anweisung für die Zähler zur Volkszählung am 1. Dezember 1890 (Preußen)
VZ1890-Anweisung.djvu
unkorrigiert


I. Amt und Obliegenheiten des Zählers im Allgemeinen.

§ 1. Zum Zwecke der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke eingetheilt. § 2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. Zählkommission ein Zähler und für diesen möglichst ein Stellvertreter bestellt.

$ 3. Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. Js. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei.

§ 4.Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe sowie die Ausstellung der Kontrolliste F ob. Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirkes einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder selbst vornehmen.

§ 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung E, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk muthmaßlich erforderliche Menge von Zählbriefen D mit Zählkarten A bezw. a, Haushaltungs=Verzeichnissen B und Anleitungen C. Die Anleitung C nimmt mit den dazu gehörigen Mustern ausgefüllter Zählpapiere A, a und B die von der Adresse nicht bedeckten Seiten des Zählbriefes D ein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der Zähler sich zunächst selbst zu unterrichten, Wer und Wie und Wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirkes und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, so hat der Zähler sich hierüber durch die Ortsbehörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.


II. Obliegenheiten bei der Austheilung der Zählerpapiere.

1. In Betreff der Gebäude und Haushaltungen.

§ 6. Die Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung und an jede einer Haushaltung gleichzuachtende einzeln lebende Person ist unmittelbar ein Zählbrief, enthaltend die muthmaßlich erforderliche Zahl von Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs=Verzeichnissen B, zu geben (vergl. die „Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 1 und 2). Für jedes unbewohnte Wohnhaus ist in der Kontrolliste F eine Zählbriefnummer anzuweisen. Befindet sich in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen ( von denen jede für sich eine besondere Hauswirthschaft führt), so erhält jede derselben einen besonderen Zählbrief. Größere Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten x. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs=Verzeichnisse zuzustellen (vergl. die „Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 4 und 5). Reicht der übergebene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so hat sich der Zähler zur Ergänzung desselben an die Zählkommission (Ortsbehörde) zu wenden.

§ 7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler mit durch seinen Bezirk fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs=Vorstände, beziehungsweise der einer Haushaltung gleichzuachtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten, zu überschreiben. In den Zählkarten A bezw. a sowie Verzeichnissen B hat der Zähler ferner die Zeilen über dem Strich, nach Maßgabe des Vordrucks, mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe übereinstimmend auszufüllen, damit dieselben, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den einzelnen Haushaltungsvorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die Ausfüllung selbst zu kontroliren.

§ 8. Bei Austheilung und vor Aushändigung der Zählbriefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 30. November bis zum 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung anwesenden sowie der vorübergehen abwesenden Personen so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Personenbestande entsprechende Anzahl von Zählkarten A bezw. a enthält. Die Zahl der mit jedem Zählbriefe ausgegebenen Zählkarten A, a und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe derselben auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle zu vermerken. Die Zählbriefe sind, wo möglich an den Haushaltungs=Vorstand (Familienhaupt) selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen. Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er diesen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber seinen Besuch wiederholen. Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalte vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr ab zur Abholung bereit zu halten ist.

§ 9. Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirchthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden u. s. w., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten= und Weinbergshäuser u. s. w.). Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse u. s. w. innerhalb des Zählbezirkes liegen, oder welche dort am Vormittage des 1. Dezember von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. s. w., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld=, Wald=, Straßen, Eisenbahn= und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und Schausteller, Markt= und Meßleute u. s. w.) sind Zählbriefe mit Inhalt in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. Auch unbewohnte Wohnhäuser (hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete Gebäude) hat der Zähler in der Kontrolliste (§ 17) zu verzeichnen.

2. In Betreff der Anstalten.

§ 10. Wenn in einer Anstalt mehrere Verwaltungs= oder Aufsichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen, so erhält jede derselben einen Zählbrief mit besonderer Nummer. In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten, welche jede für sich besondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung bezw. Person mit einem besonders numerirten Zählbriefe zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haushaltungs=Verzeichnisses die Art der Anstalt, z. B. „Krankenhaus“, „Gasthof“, „Gefängnis“, anzugeben. Die Gast= und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung sowie für die Gesammtzahl der Gäste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Person (sofern diese nicht nach der Bestimmung des vorigen Absatzes besondere Zählbrief erhalten) je ein besonderer Zählbrief bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 4). Die Gast= und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderlich Auskunft über ihre Personalien ersuchen, so daß die bezüglichen Zählkarten vollständig ausgefüllt werden können.

§ 11. Bei der Zählung der Militär= und Zivilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. s. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (§ 10). Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für sich besondere Hauswirthschaft führen auch besondere Zählbriefe. Die in Lazaretten, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern wohnenden, einquartierten und übenachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Wohnende und Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtgebäude sind gleichfalls Zählbriefe zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtgebäude Wohnende und Anwesende zu zählen. Anderseits sind für Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über Nacht oder länger vorübergehend abwesend sind, z. B. für Beurlaubte, in den Kasernen oder von den betreffenden Quariergebern Zählkarten a für Abwesende auszufüllen.


III. Obliegenheiten bei der Einsammlung der Zählpapiere.

1. Zeit der Einsammlung

§ 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen. Dieselbe soll möglichst bis zum Abend des 2. Dezember vollendet sein.

2. Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im Allgemeinen.

§ 13. Der Zähler hat beim Empfange der Zählbriefe den Inhalt derselben an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvollständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die erforderlichen Nachträge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung hin selbst ausfüllen. Ist ein Zählbrief verloren gegangen, so wird er denselben ersetzen und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungs=Verzeichniß B vom Haushaltungs=Vorstande nicht durch Unterschrift beglaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.

§ 14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung Niemand an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch die etwa vom Haushaltungs=Vorstande nachgelieferten. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend, indem er für die Mitglieder dieser Haushaltung Zählkarten (a) für Abwesende ausfüllt, bemerkt aber diese Abwesenheit sämmtlicher Haushaltungs=Mitglieder bei deren Namen in den Spalten 8 und 9 des Verzeichnisses B. In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs=Verzeichnisse B sind mit einem bezüglichen Vermerke und das Verzeichniß B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.

§ 15. Bei der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Karten und ihre Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse B der betreffenden Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen der in den dazu gehörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden= und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der „Anleitung“ Ziffer 3, Absatz 4 als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder nachholen lassen.


IV. Führung der Kontrolliste F.

$ 17. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Art des hier beigefügten Musters. Für jeden Zählbrief bezw. Haushaltung sowie für jedes unbewohnte Wohnhaus ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerirung. In der ersten Spalte der Kontrolliste sind sämtliche bewohnten Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten (§ 9, Absatz 1 und 2), in welchen Personen vom 30.November bis auf den 1. Dezember übernachten, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser in Ansatz zu bringen. Als Wohnhaus ist im Allgemeine anzusehen:

1. jedes freistehende Wohngebäude,
2. jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand geschieden ist. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen , hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen.

Gebäude, welche zwar bewohnt sind, jedoch hauptsächlich (zum größeren Theil) nicht zu Wohnzwecken dienen (z.B. Kranken= oder Gefangenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Gymnasien, Bahnhöfe, Theater u. s. w.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welche nicht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z.B. Zelt, Baracke, Schiff u. s. w.) kurz zu bezeichnen. Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungs=Vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. Das über jede Haushaltung in die Spalten 4 bis 9 der Kontrolliste F Einzutragende ist den gleich numerirten Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen. Am Rande neben der Spalte 9 werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener , überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Zählpapiere; darüber, daß alle Haushaltungs=Mitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählpapiere für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben worden u. s. w.


V. Ablieferung des Zählmaterials

§ 18. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summen zu ziehen und darauf dieselbe abzuschließen (vergl. das Muster auf folgender Seite).

§ 19. Nach Richtigstellung der Kontrolliste F in allen Theilen hat der Zähler eine Reinschrift davon zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst sind beide Kontrollisten F (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummerfolge geordneten Zählbriefen und den unbenutzt gebliebenen Zählpapieren bis zum 5. Dezember d. Js. an die Zählkommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben.

§ 20. Behufs Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählkommission bezw. Ortsbehörde, von welcher er seinen Auftrag empfing, wenden.

____________________________, den ______________________ 1890

Die Ortsbehörde.


F. Muster einer ausgefüllten Kontrolliste

Muster einer ausgefüllten Kontrolliste.
Königreich Preußen.
F.       Volkszählung am 1. Dezember 1890.
Kontrolliste
für den Zähler Herrn Lünzner
betreffend den Zählbezirk Nr. 2
im Zählorte Statdtgemeinde Ottendorf Kreis Hadeln
Landgemeinde
Gutsbezirk
(Raum für die nähere Bezeichnung des Zählbezirkes.) Grosse Dammstrasse Nr. 33 bis 52 und 377, Beutelstrasse Nr. 50 und 51, Marktstrasse Nr. 52 bis 58, sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus
Laufende Nummer der Zähl briefe. Bezeichnung der Gebäude. Name der Haushaltungs=Vorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welche Zählbriefe ausgegeben wurden. In der Haushaltung Aus der Haushaltung vorübergehend abwesend
Angabe der lage nach Straße und Ortstheil. Hausnummer bezw. andere Bezeichnung der Baulichkeit. wohnhaft und anwesend nur vorübergehend anwesend
m. w. m. w. m. w.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
1. Grosse Dammstrasse 33 Fleischer Krause 3 2 1 -- 1 --
2. " 34 Franz Schön 4 3 -- -- -- --
3. " Hofgebäude 34 unbewohnt -- -- -- -- -- --
  u. s. w.                
4. Beutelstrasse 50 Ernst Treu 1 1 1 -- -- --
5. 51 August Kürschner -- -- -- -- 1 2
6. Marktstrasse 52-- Gastwirth Fröhlich 3 6 -- -- --
7. Föhlich, Gasthof z. Hirsch -- -- 10 2 -- --
8. 53 Wilhelm Brüning 3 4 2 -- 1 --
9. 54 Friedr. Schulze 2 4 2 -- 2 --
10. Witwe Meyer -- 1 -- -- -- --
  u. s. w.                
11. Ladeplatz Bretterbude Karl Meister -- -- 5 -- -- --
12. Lagerhaus mit B bezeichn. Wächter Hoffmann 1 -- -- -- -- --
13. Forsthaus -- Förster Braun 4 2 -- -- 1 --
      u. s. w.            
Der Zählbezirk enthält:   Hauptsumme 53 77 21 2 8 4
1. Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude
  a) Wohnhäuser:
      a. Bewohnte 31 Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am 4ten Dezember 1890 abgeschlossen
      b. unbewohnte 1
  b) andere bewohnte Baulichkeiten:   Unterschrift des Zählers: Lünzner____________
      a. hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude 1
      b. Sonstige Baulichkeiten
        aa) feststehende (Hütten, Bretterbuden, Zelte x.) 1
        bb) bewegliche (Wagen, Schiffe, Flöße x.) –- Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und richtig befunden/ergänzt worden.
  c) Summe aller zur Wohnung dienenden oder bestimmten Gebäude x. 34 Ollendorf, ______________den 8ten Dezember 1890.
2. Haushaltungen
  a) gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen 33
  b) einzeln lebenden Personen mit eigener Hauswirthschaft 6 Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählkommission Der Magistrat
Mertens
  c) Anstalten 2
  d) Summe aller Haushaltungen 41