Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/072
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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788) | |
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möglich ist, darstellen muß; so reichen, selbst bey Fürstlichen und Königlichen Familien, die bereits gedruckten Sammlungen von Urkunden, Denkmälern u. d. gl. bey weitem nicht zu, sondern die Familie, für die man arbeitet, muß dem Genealogen ihr Archiv öfnen: auch darf sie sich keine Mühe dauern lassen, von allen noch blühenden Familien, mit welchen sie sich verheyrathet, oder sonst in Verhältnissen gestanden hat, oder auch noch steht, alle zweckdienliche archivalische und andere völlig glaubwürdige Nachrichten herbeyzuschaffen.
§. 73.
- 2. Zusammenordnung der Materialien
Da die Materialien theils aus Urkunden, theils aus noch 3 anderen Klassen von Dokumenten bestehen, welche oben (§. 34 bis §. 38), unter dem Namen der Quellen, genau specificiert worden sind; so werden alle diese Materialien so zusammen gestellt, daß ein Codex probationum daraus entsteht. Die Urkunden gehen insgesamt voran, und zwar in chronologischer Ordnung, und mit fortlaufenden Ziffern numerirt. Urkunden-Extrakte müssen nicht aufgenommen werden: denn aus ihnen läßt sich die diplomatische Wahrheit einer Urkunde nicht bestimmen: auch nuzen Extrakte nur blos für den gegenwärtigen Fall; da hingegen eine ganz vollständige Urkunde auch in vielen andern Fällen einer ganzen Menge von Leuten brauchbar zu seyn pflegt. Es versteht sich von selbst, daß in dem Falle, wenn man eine zum Beweis unentbehrliche Urkunde nicht anders, als im Extrakt erhalten kan, man damit zufrieden seyn müsse, und sich mit dem Weidspruche trösten, daß die Nothwendigkeit kein Gesez habe.