Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/019
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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788) | |
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§. 21.
Die Erbfolgestreits-Tafeln stellen Personen entweder von mehr als Einer Familie, oder von mehr als Einer Linie aus einer und derselben Familie, dergestalt neben einander dar, daß man aus dem Grade der Verwandschaft leicht und geschwind den Streit über die Erbfolge in Ländern, Gütern oder Gerechtsamen beurtheilen und entscheiden kan. Sie sind also in öffentlichen und Privatstreitigkeiten über das Mein und Dein brauchbar.
§. 22.
Die synchronistischen Stammtafeln, eine eben noch nicht sehr gewöhnliche Art von genealogischen Tafeln, bestehen aus Stammtafeln von mehr als Einer Familie, die in verschiedener Absicht neben einander gestellt werden: entweder blos um die Gleichzeitigkeit derselben, zur Erleichterung des historischen Überblicks gewisser Begebenheiten, wahrnehmen zu können; oder um ihre Verwandschaft, jedoch ohne Hinsicht auf daraus gemachte oder herzuleitende Ansprüche, zu zeigen; oder um den Erwerb von Ländern, Gütern oder Gerechtsamen durch Heyrath, Erbverbrüderung etc. klar zu machen; oder um Erzählungen von Erbfolgestreitigkeiten zwischen zwoen oder mehrern Familien, die ihr Recht, nicht auf Abstammung, sondern auf Vermächtnisse, Verträge, u. d. gl. gründen, desto besser verstehen zu können.
§. 23.
Die historischen Stammtafeln unterscheiden sich von gewöhnlichen und eigentlichen Geschlechtstafeln