Hufe
auch oberdt. Hube, niederdt. Hove
Eine Hufe ist ein altes deutsches Flächenmaß (Einzelheiten siehe dort), das in unterschiedlichen Gegenden unterschiedliche Größe aufweist ( meist zwischen 30 bis 80 Morgen ; also 7,5 bis 20 ha).
Verbreitet waren die flämische Hufe mit rd. 16,8 ha, die fränkische Hufe mit rd. 24 ha und die Hagenhufe mit rd. 20 ha.
Man ging, je nach Bodengüte davon aus, daß eine Hufe Land eine Bauersfamilie ernähren konnte und in der Regel konnte man daran sehen wie wohlhabend eine Familie war. Die Hufen waren meist lange Streifen Ackerlandes, die an der Dorfstraße - dort stand auch das Gehöft - begannen und sich dann bei 200 Meter Breite 500 Meter lang erstreckten.
Häufig war am Ende der Hufe Wald vorhanden, aus dem Holz für Gerätschaften und zum Heizen und Kochen geholt wurde. Im Laufe der Zeit wurde aus einer zusammenhängenden ganzen Hufe, die eine Familie bewirtschaftete, durch Tausch, Mitgift, Verkauf usw. ein Gewirr von mehr oder weniger großen Stücken Land, die schließlich über die gesamte Dorfgemarkung verteilt sein konnten. Dennoch wurde die Gesamtfläche, die zu versteuern war, nach der Hufenzahl berechnet. Denn zugleich war die Hufe auch ein Steuerbegriff, dass heisst, für jeweils eine Hufe, bestehend aus Ackerland, Weiden, evtl. Wald und dem Gehöft, war ein bestimmter Betrag zu zahlen. Wer eine ganze Hufe bewirtschaftete, war ein Hüfner oder Vollhüfner. Eine geteilte Hufe wurde dementsprechend von zwei Halbhüfnern bearbeitet. Natürlich gab es auch noch Zweihüfner, Dreihüfner usw. Grundstücke, die kleiner waren und wegen ihrer Größe nicht zum Vollerwerb reichten wurden je nach Gegend Büdner oder Kätner genannt.
Literatur
Hufe in Dt. u. den germ. Eroberungsgebieten das Sondereigentum eines Volksgenossen an Grund u. Boden, einschl. der Hofstelle sowie aller Rechte an der Allmende. Innerhalb einer Gemarkung einigermaßen gleich, waren die H. sonst von sehr verschiedener Größe, im Durchschnitt in älterer Zeit von 30 Morgen. Der Stand des Besitzers war auf die Größe ohne Einfluß; vgl. Flächenhufe. Schon früh wurden die H. teils geteilt, teils zu mehreren in einer Hand vereinigt, so daß der Begriff der H. zu einer ideellen Einheit wurde, nach der man Pflichten (vgl. Fronden [a]) u. Rechte bemaß; in späterer Zeit wurde zu diesem Zweck auch der Besitzlose, der keine «Realhufe» hatte, als Besitzer einer «Schattenhufe» betrachtet; ebenso wurde sie Ackermaß. Die Teilung, bzw. die Zuteilung von Rechten u. Pflichten, erfolgte meist durch fortschreitende Halbierung, so daß neben der Vollhufe (voller Hof, Vollhof bzw. dem Vollhufner (Ganzbauer, ganzer Bauer, Vollbauer, Vollspänner) Halbhufen (Halbhöfe bzw. Halbhufner (Halbbauern, halbe Bauern, Halbmänner, Halbmeier, Halbspänner), Viertelhufen bzw. Viertelhufner (Einspänner, Viertelmeier, Viertelsbauern, Viertelapänner) usw. entstanden, Bezeichnungen, die z.T. noch heute üblich sind. Da, bes. im 17. u. 18. Jh., die Fronden auch in Dritteln usw. zugewiesen wurden, gab es auch Dreiviertelmeier, Drittelmeier, Zweidrittelmeier, usw..
Im alemannischen Gebiet wurden die Teilstücke als Schupposen, ihre Inhaber als Schupposer bezeichnet; die ursprgl. H. blieb manchmal als Zinsgenossenschaft erhalten. Diese Verteilung u. Nutzung des Grund u. Bodens wird i. d. Lit. als Hufenordnung (Hufenverfassung) bezeichnet.
Neben der alten H. (Landhufe, Volkshufe) gab es eine meist doppelt so große Königshufe (fränkische H., Rodhufe) auf neugerodetem Land, die später bes. auch im ostdt. Kolonisationsgebiet verliehen wurde; die flämischen Ansiedler erhielten eine entsprechende flämische H. (mansus flamingicus); gleich groß war die kulmische H. der Kölmer. Während alle diese H. im Gemenge in den Gewannen (a) zerteilt lagen (Gewannhufen), wurden in bestimmten Gebieten geschlossene, von der Hofstelle ausgehende H. (Reihenhufen) verliehen: im Waldland die Waldhufen (frk. H., Hägerhufen, Hagenhufen, Waldsiedelhufen die Marschhufen (Moorhufen); erstere gingen vom Talgrund durch Acker, Wiese u. Wald bis zur Gemarkungsgrenze (vgl. Waldhufendorf), letztere von der Straße aus ins Moor hinein, in älterer Zeit infolge des Ausstreckungsrechts unbegrenzt (vgl. Marschhufendorf).
In frk. Zeit wurden die H. einer Grundherrschaft außer dem Salland (s. Fronhof) geschieden, je nach dem Stand ihrer Inhaber in mansi ingenuiles (Frei[en]hufm, Königshufen, ingenuitates, mansi ingenuales, m. ingenui [von Freien]), m. heiles (Lathufen, m. litonici, vgl. Lite) u. m. serviles (hobae serviles, h. servorum, terrae serviles, Knechtshufen, Leibeigenenhufen [von Unfreien]), welche Bezeichnungen erhalten blieben, obwohl seit dem 9. Jh. jeder rechtliche Unterschied schwand, u. z. B. ein Höriger einen mansus ingenuilis besitzen konnte; m. servilis bedeutete seitdem die Diensthufe. Als Hof (3) verliehene H. wurden als Hofweren bezeichnet, nicht verliehene, also als Salland bebaute, als mansi absi; doch bezeichnen diese Ausdrücke auch unkultiviertes Land. Der Pächter eines mansus absus hieß absanus (homo absus). Je nachdem von der H. Zins bezahlt wurde bzw. Fronden geleistet wurden o. nicht, unterschied man Freihufen (freie H., mansi liben) u. Zinshufen bzw. Scharwerkshufen; in neuerer Zeit wurde die H. auch als Steuereinheit verwendet (Steuerhufe, auch Schattenhufe).
Der dt. H. entsprach im Engl. die hide, in Skand. der böl u. der attunger.
Während i. allg. H. u. mansus als gleichbedeutend angesehen werden, unterscheiden einige Quellen die Mansen des Sallandes von den an Bauern verliehenen H.; auch wurden in einigen Gegenden größere H. u. kleinere mansi unterschieden. Vgl. Hof (3) u. Hakenhufe.
(Quelle: Eugen Haberkern / Joseph Friedrich Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit. 1964.)
Die Hufe oder Hube, lateinisch mansus, niederdeutsch hove, war manchmal die Bezeichnung für einen Bauernhof, manchmal ein Ackermaß auf mittlerer Ebene, als solches wieder regional sehr unterschieden und schwer bestimmbar. Das Feldmaß von 30 Morgen scheint ursprünglich eine Norm für einen Hubenbetrieb gewesen zu sein. Während sich die Hubenbetriebe davon lösten, scheinen die 30 Morgen für das Feldmaß Hufe Norm geblieben zu sein. Im Braunschweigischen galt die Hufe als Feldmaß von meist 28 Morgen.Wenn man einmal von fünf Morgen im Hektar ausgeht, hatte die Hufe sechs Hektar. Diese Hufe war eine rechnerische Größe und konnte in bis 32 auseinander liegenden Parzellen zerteilt sein. Es gab allerdings halbe Hufen zu 15 Morgen und Doppelhufen zu 60 Morgen, die eigene Bezeichnungen erhielten, Hakenhufen die ersten, Heierhufen die letzteren. Eine aus einem Hof hervorgegangene herausragende Hube im Grabfeld erreichte 13 ha (ldf 11, S. 139). Da diesem Huben- Betrieb 60 Äcker gehörten, kann man gleichzeitig von einer Doppelhube sprechen.
In Kremsmünster hatte eine curia zwei Huben und 32 Juchart. Hier reihten sich vielleicht zwei Huben-Begriffe aneinander, einer der mit 32 Juchart verbunden war, und ein anderer, der einem Hubenhof mit zwei halben Hube entsprach und der im nördlichen Flachland von Salzburg bezeugt ist.
Die nach 30 kleinen Morgen gemessenen sechs Hektar wurden von anderen Huben oder Hufen weit übertroffen, am meisten von der Königshufe mit 48 ha. Evamaria Engel meint, die Hufen seien im Laufe der Jahrhunderte kleiner geworden. Im 18. Jahrhunderts wurden sie vom preußischen König auf 7,66 ha festgelegt, was zu vier Morgen pro Hektar passen würde. Dieses Maß dürfte aber in der Altmark, für die Engel spricht, schon im Spätmittelalter gültig gewesen sein. Die flämische Hufe im ostelbischen Brandenburg und im Naumburgischen von etwa 15 ha paßt zu zwei Morgen pro Hektar und besteht auch ausdrücklich aus 30 gemessenen Äckern.
Schließlich wird eine fränkische (Wald)hufe von dem Umfang einer halben Königshufe, also mit etwa 24 ha erwähnt. Aber es gab mehrere fränkische Hufen. In einem Schöffenspruch von etwa 1450 ist eine Meßanweisung für eine sogenannte fränkische Hufe erhalten, die auf etwa 4 1/3 ha hinausläuft und nicht auf Morgen reduziert wurde. Das fränkische Hufenmaß,das in Schlesien genannt wird, dürfte das größere gewesen sein.
Die beiden erhaltenen Meßanweisungen, eine aus Naumburg von 1255 und die von 1450, zeigen auch, wie man zu so unterschiedlichen Acker- und Hufenmaßen kam. Die Rute wurde bei der kleineren fränkischen Hufe zwar größer berechnet, nämlich mit 15 Ellen, bei der anderen mit 10 Ellen, aber dafür kamen bei der Naumburger Hufe 960 Ruten auf die Länge und bei der fränkischen nur 270 Ruten. Die Naumburger Hufe wurden in der Breite mit 120 Ruten, die fränkische mit 12 Ruten bemessen, so daß die Naumburger ein 720 Meter breiter endloser Streifen war, der aber aus 30 Äckern bestand, die sich bunt verteilen konnten.
Innerhalb eines Dorfes oder einer Grundherrschaft scheinen gleiche Huben- und Hufengrößen gegolten zu haben. In Wambach bei Neuwied hatten sechs Huben und in Richardsdorf (Teltow) 21 Hufen jede 10 Morgen. In Isarhofen sollte nach einer Neuvermessung um 1247 jede Hube im ersten Feld 12 Joch zu 12 Ackerbeeten haben, im zweiten und dritten Feld kleiner sein. In Ehrang bei Trier hatten von wiederum sechs Huben jede 15 Tagwerk. Diese Gleichheit kam wohl auch dadurch zu stande, daß größere Höfe, etwa Grangien, zu gleichen Teilen aufgelöst wurden. Grangien von Bronnbach in Dörlsheim wurde zu Mansen von 30 Juchart, in Reicholzheim zu 60 Juchart aufgeteilt. Dabei war wohl daran gedacht, jede 30 oder 60 Juchart mit einem Hubenbetrieb zu verbinden. Im Urbar von Ebrach läßt sich dieselbe Tendenz beobachten. In einem Ort dieses Urbars ging der Feldumfang eines Hubenbetriebes gleichmäßig auf 3 ½, in einem anderen sogar auf 2 ½ Hektar hinunter.
(Quelle: Prof. Dr. Helmut Flachenecker, Bayerische Julius-Maximilians-Universität, Institut für Geschichte Lehrstuhl für Fränkische Landesgeschichte des Mittelalters)
Hufe (Hube, althochd. huoba, mittellat. mansus), eigentlich ein eingezäuntes Stück Ackerland; dann ein Stück Land von dem Umfang, daß sich ein Landmann mit seiner Familie davon ernähren, und daß er es jährlich mit einem Gespann Pferde bestellen konnte; endlich ein früher gebräuchliches Acker- oder Feldmaß von freilich sehr verschiedener Größe, gewöhnlich 30 Morgen (s. d.). In Mecklenburg umfaßte eine H. jedoch nicht eine bestimmte, feststehende Fläche, sondern je nach der Bonität des Bodens eine bald geringere, bald größere Zahl von Quadratruten. Die bonitierte H. hatte 300, die katastrierte dagegen 600 bonitierte Scheffel. Ein bonitierter Scheffel umfaßte aber zwischen 60 und 600 Quadratruten. Nach dem Maßstab ihrer Größe hatten in einigen Gegenden die Hufen besondere Namen (Hakenhufen von 15, Land- und Dorfhufen von 30, Tripelhufen von 45, Heierhufen von 60 Morgen; Stückhufen und Ritterhufen). Freihufen waren die von Lasten befreiten Hufen. Auch sprach man von Waldhufen, Wasser hufen u. dgl. Es kam sogar vor, daß Dorfbewohner, welche keine Feldgrundstücke besaßen, nach fingierten Hufen (Schattenhufen) zur Steuer herangezogen wurden. Vgl. Waitz, Über die altdeutsche H. (Götting. 1854).
(Quelle: Meyers Konversationslexikon, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892)
Hufe, Hube: deutsches Flächenmaß. Die H. bezeichnete die Fläche, die eine Familie bearbeiten und von deren Erträgen sie sich ernähren konnte. Die Größe hing stark von der Bodengüte ab und war dadurch regional sehr unterschiedlich. Man rechnete 1 H. von 70.000 m² bis 250.000 m². Besonders bekannt waren
- 1 flämische Hufe = 168.000 m²,
- 1 sächsische Hufe = 199.220 m²,
- 1 fränkische Hufe = 239.050 m², seltener 271.940 m²
- 1 Hufe = 30 große Morgen = 400 Quadratruten = 17,0215024 ha = 170.215,024 m² (Brandenburg),
- 1 Hufe = 30 Morgen = 5,531058 ha = 55.310,580 m² (Fulda),
- 1 Hufe (Hube) = 30 Morgen = 6,075240 ha = 60.752,40 m² (Frankfurt am Main),
- 1 Hufe = 10 Last = 100 Scheffel Aussaat = 13,0070016 ha = 130.070,016 m² (Mecklenburg-Schwerin)
- 1 Hufe (bontinierte H.) = 30 Last = 300 Scheffel Aussaat = 39,0210048 ha = 390.210,048 m² (Mecklenburg-Schwerin, für die Steuer),
- 1 Hufe (katastrierte H.) = 60 Last = 600 Scheffel Aussaat = 78,0420096 ha = 780.420,096 m² (Mecklenburg-Schwerin).
In Sachsen gab es die Hufe zu 12, 15, 18, 24 und 30 Acker, wobei der Acker zu 5.534,230 m² gerechnet wurde.
Hufenrute: deutsches Längenmaß, 1H. = 8,95 m.
(Quelle: BI-Lexikon Alte Maße, Münzen und Gewichte, VEB Bibliographisches Institut Leipzig 1986. ISBN 3-323-00013-7)