Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/766

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Vierzehntes Armeekorps.

Die Verhältnisse des Großherzoglich Badischen Kontingents zur Königlich Preußischen bezw. Deutschen Bundesarmee sind durch die zwischen Baden und Preußen am 25. November 1870 abgeschlossene und am 1. Juli 1871 in Kraft getretene Militärkonvention in der Art geregelt worden, daß dasselbe ein unmittelbarer Bestandteil der Deutschen Bundes- bezw. Königlich Preußischen Armee geworden ist.

Das Großherzoglich Badische Kontingent bildet in Vereinigung mit drei Königlich Preußischen Infanterie-Regimentern, drei Königlich Preußischen Kavallerie-Regimentern, einem Preußischen Jäger-Bataillon, dem Großherzoglich Mecklenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 14 und einem Königlich Preußischen Telegraphen-Bataillon das vierzehnte Armeekorps, zu dessen im Großherzogtum garnisonierenden Truppen

Seine Königliche Hoheit der Großherzog

im Verhältnisse eines kommandierenden Generals steht.

Einteilung und Friedensdislokation des Armeekorps.

Generalkommando in Karlsruhe.

A. 28. Division.

Stab in Karlsruhe.

I. 55. Infanterie-Brigade.

Stab in Karlsruhe.

a. 1. Badisches Leib-Grenadier-Regiment Nr. 109 in Karlsruhe.


b. 2. Badisches Grenadier-Regiment Kaiser Wilhelm I. Nr. 110.

Stab, 1. und 3. Bataillon in Mannheim.

2. Bataillon in Heidelberg.


c.

  • Landwehr-Bezirk Mosbach.
  • Landwehr-Bezirk Mannheim.