Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/644
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910) | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [643] |
Nächste Seite>>> [645] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Ersatzmänner:
- Heinrich Fehsenmeier, Bezirkstierarzt in Radolfzell. S. o.
- Max Reichle, Tierarzt in Singen.
- Karl Feldhofen, Tierarzt in Furtwangen.
- Georg Himpel, Bezirkstierarzt in Schönau. S. o.
- Bernhard Schuemacher, Bezirkstierarzt in Freiburg. S. o.
- Hermann Frank, Bezirkstierarzt in Emmendingen. S. o.
- Max Berger, Bezirkstierarzt in Bühl. S. o.
- Karl Bräuer, Tierarzt in Weingarten.
- Veterinärrat Daniel Gaßner, Bezirkstierarzt in Ettlingen. S. o.
- Wilhelm Müller, städt. Obertierarzt in Mannheim.
- Friedrich Zahn, Schlachthofdirektor in Heidelberg.
- Fridolin Denzlinger, Bezirkstierarzt in Adelsheim. S. o.
Vorsitzender der Disziplinarkammer:
- Geh. Oberregierungsrat Adolf Föhrenbach, Landeskommissär in Karlsruhe. S. o.
- Stellvertreter: Geh. Oberregierungsrat Weingärtner, Ministerialdirektor in Karlsruhe. S. o.
6. Badanstaltenverwaltung.
a. Baden-Baden.
Die dem Ministerium des Innern unterstellte Badanstaltenkommission hat nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen die Verwaltung der nachfolgenden in Baden-Baden befindlichen Badanstalten zu führen:
- a. des Friedrichsbads,
- b. des Kaiserin-Augustabads,
- c, des Landesbads.
Von den im Friedrichs- und Kaiserin-Augustabad gebotenen Kurmitteln sind besonders die Thermal-, Dampf-, elektischen Bäder, die kohlensauren Bäder, Fango- und Tallermannsche Behandlung, die Anstalten für Kaltwasserbehandlung, sowie die heilgymnastischen Anstalten (System Zander) zu erwähnen. Die Benützung regelt sich nach den von dem Ministerium des Innern erlassenen Bade- und Betriebsordnungen.
Das Landesbad, in welchem außer Bädern auch Wohnung und Verpflegung gewährt wird, ist in erster Reihe zur Aufnahme solcher Kranker bestimmt, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke des Kurgebrauchs unterstützt werden und deren Leiden nach den ärtzlichen Gutachten von der Art sind, daß von dem Gebrauch der