Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/576

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[575]
Nächste Seite>>>
[577]
Baden Hofhandbuch.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


VI. Konservatoren der Kunstdenkmäler und Altertümer.

Dieselben haben die Obliegenheit, möglichst genaue Kenntnis von dem Dasein und dem Zustand der im Großherzogtum befindlichen Kunstdenkmäler und Altertümer zu sammeln und für deren Erhaltung zu sorgen.

Landeskonservator: Dr. Ernst Wagner, Geh. Rat II. Kl., Vorstand der Großh. Sammlungen für Altertums- und Völkerkunde. S. o.

Demselben beigegeben: Philipp Kircher, Oberbaurat, Direktor der Baugewerkeschule, Konservator der öffentlichen Baudenkmäler. S. o.

Konservator der kirchlichen Denkmäler ser Kunst und des Altertums: Dr. Joseph Sauer, a. o. Professor an der Universität Freiburg. S. o.

VII. Badische Historische Kommission.

Die Badische Historische Kommission hat im allgemeinen die Aufgabe, die Kenntnis der Geschichte des Großherzoglichen Hauses und des badischen Landes zu fördern, sich zu diesem Behufe mit der Sammlung und Herausgabe des erforderlichen Quellenmaterials für die Geschichte des fürstlichen Hauses und der Gebiete, welche das heutige Großherzogtum Baden bilden, zu beschäftigen, außerdem aber auch wissenschaftliche Arbeiten über einelne Abschnitte dieser Geschichte und über die geschichtliche Entwicklung der sozialen Zustände des Landes zu veranlassen oder deren Herausgabe zu fördern und zu unterstützen.

Die Kommission, welche dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts unterstellt ist, besteht aus 10 bis 20 ordentlichen Mitgliedern und aus einer unbestimmten Anzahl außerordentlicher Mitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder werden durch Allerhöchste Ernennung auf Vorschlag der Plenarversammlung bestimmt, die außerordentlichen Mitglieder von letzterer erwählt.

Gelehrte, unter Umständen auch andere Persönlichkeiten, welche sich besondere Verdienste um die Kommission und ihre Arbeiten erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Durch Ernennung zu korrespondierenden Mitgliedern können solche Personen ausgezeichnet werden, die sich als Mitarbeiter bei den wissenschaftlichen Unternehmungen der Kommission in namhafter Weise bewährt haben.