Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/568

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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B. Volksschulen.

Die Volksschulen haben die Aufgabe, das Kind zu einem verständigen und religiös-sittlichen Menschen zu bilden und in den jedem Erwachsenen im bürgerlichen Leben nötigen Kenntnissen zu unterrichten. Jede politische Gemeinde muß entweder für sich allein oder mit anderen Gemeinden zusammen eine Volksschule unterhalten.

Alle Kinder, die sich im Staatsgebiet dauernd aufhalten, müssen ohne Rücksicht auf Staatsangehorigkeit vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Jahre die Volksschule besuchen oder sich darüber ausweisen, daß sie anderweitig mindestens den gleichen Unterricht erhalten.

Zur Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse haben Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung des schulpflichtigen Alters wöchentlich einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen.

Die Zahlung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer an Volksschulen - mit Ausnahme an denjenigen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen - erfolgt durch die Staatskasse, wofür an letztere seitens jeder Schulgemeinde ein gesetzlich bestimmter Pauschbetrag zu entrichten ist. Im übrigen wird der Aufwand für Volksschulen, soweit die vorhandenen Fonds nicht reichen, durch die politische Gemeinde bestritten. Zur Deckung des Schulaufwandes können die Gemeinden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Staatsbeiträge erhalten.

Das gesamte Volksschulwesen wird von den staatlichen Schulbehörden geleitet, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, welchen die Kirchen durch ihre Organe, übrigens mit Hilfe der Lehrer, besorgen und überwachen.

Es bestehen im Großherzogtum 1696 Volksschulen.

Kreis-Schulvisitaturen.

Die Kreisschulvisitaturen, denen jede mit einem vom Staat ernannten Kreisschulrat besetzt ist, führen in Unterordnung unter dem Oberschulrat die mittlere Aufsicht über die Volksschulen. Sie haben darüber zu wachen, daß die für das Volksschulwesen erlassenen Gesetze und Verordnungen durch die Lehrer und örtlichen Schulbehörden beachtet und zum Vollzug gebracht werden und erlassen von sich aus die hiezu erforderlichen Anordnungen; sie haben demgemäß vor allem die dienstliche Tätigkeit, das Verhalten und die berufliche Weiterbildung der ihnen unterstellten Lehrer zu überwachen, zu diesem Zweck an den einzelnen Volksschulen und Klassen periodische Visitationen vorzunehmen, mit den Lehrern der einzelnen Amtsbezirke Konferenzen abzuhalten und die zur Abstellung etwaiger Mängel notwendigen Maßnahmen zu treffen;