Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/367

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Anhang.

Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung im Großherzogtum.

Die oberste Leitung des Post- Und Telegraphenwesens des ganzen Deutschen Reiches gehört verfassungsmäßig Sr. Majestät dem Kaiser an.

Das Post- und Telegraphenwesen des Deutschen Reichs wird durch das dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Reichs-Postamt unter der Leitung des Staatssekretärs des Reichs-Postamts verwaltet.

Dem Reichs-Postamte stehen diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichsbehörden beilegen. Es zerfällt in vier Abteilungen, an deren Spitze ein Unterstaatssekretär und drei Direktoren stehen.

Dem Staatssekretär des Reichs-Postamts ist außerdem die Leitung der Reichsdruckerei übertragen.

Unter dem Reichs-Postamt fungieren in 41 Oberpostdirektions-Bezirken, in welche das Reichs-Postgebiet eingeteilt ist, eben so viel "Oberpostdirektionen", denen die Befugnisse der höheren Reichsbehörden zustehen. An der Spitze jeder Oberpostdirektion steht ein "Oberpostdirektor". Er führt die Verwaltung des Reichs-Post- und Telegraphenwesens in seinem Geschäftsbezirk selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit. Ihm zur Seite stehen die Räte der Oberpostdirektion und ein rechtskundiger Beistand.

Für das Gebiet des Großherzogtums Baden bestehen zwei Kaiserliche Oberpostdirektionen, in Karlsruhe und Konstanz. Der Bezirk der Oberpostdirektion Karlsruhe umfaßt: die Badischen Kreise Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe, Baden und einzelne Teile des Kreises Offenburg, sowie den Hessischen Amtsgerichtsbezirk Wimpfen; der Bezirk der Oberpostdirektion Konstanz: die Badischen Kreise Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und den andern Teil des Kreises Offenburg, sowie die Hohenzollernschen Lande (Hechingen und Sigmaringen).

Die den Oberpostdirektionen untergeordneten Post- und Telegraphenanstalten zerfallen in Postämter I. Klasse, Postämter II. Klasse, Postämter III. Klasse und Postagenturen, sowie, insoweit der Telegraphenbetrieb nicht mit dem Postbetrieb vereinigt ist, in Telegraphenämter I. Klasse. Außerdem bestehe zur Wahrnehmung des Postbetriebes auf den Eisenbahnen "Bahnposten", welche von Bahn-Postämtern oder Ortspostämtern beaufsichtigt und geleitet werden, und zur Vermittlung des Verkehrs nach dem