Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 30.07.1580
Gerichtsbescheid gegen Alhard Meyer vom 30.07.1580.
Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936
Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.
Anno 80 (1580) den 30. July Gegebener Bescheid vom Goggericht zu Bilveldt (Bielefeld)
In Sachen der Hochwürdigen Abtissin p.p. zu Hervorden (Felicitas von Eberstein Amtszeit von 1578-1386) einerseits gegen und widder den Meyer zu Hiddenhausen, Ihro Gnaden Eigenbehörigen andernteils: Alhard Meyer (um 1534-1597)
wird der Bescheid gegeben,
daß morgen am Sonntag nochmals publiziert partizipieren (von der Kanzel verlesen bekanntmachen und teilnehmen und Anteil daran haben) um das die abwesenden Creditoren (Gläubiger des Meyers), Samstag hierher amthkundlich bey Verlust Ihres Anspruches zu erscheinen und ihre Schulde verzeichnen zu lassen, dieses soll zum Überfluß geschehen (sind wohl der ersten Ladung nicht gefolgt). Was anbelangeth, das bezeichnete Korn und was sonst beider Partner begehrt und bitt solch bis zu dero Zeit, nämlich zu künftigem Samstag vom Gericht in Bedenken genommen. Es soll Bescheid derozeit darin gegeben werden, wie dann die zeitigen Früchte wohl mögen gemäht, jedoch von deren Ländereien nicht abgeführeth oder abgetragen werden sollen. Alles bey voriger Poen (Strafe angedroht) von jeden 25 Goldgulden und bis zu weiteren Bescheiden, dieses soll hiermit auch beiden Partnern kopiereth und zugestellt werden.
Jeder soll der rechtlichen Handlung zugelassen sein, jeder seine Nothdurft (rechtliche Schritte) einbringen, derowegen dann auch abwesende Partner ohne citatio (öffentliche Vorladung) proximi (Vertraute) in nächsten Termine erscheinen sollen, um Erklärungen des Goggerichtes anzuhören.
Dem Meyer vom Meyerhof Hiddenhausen und seinem Gesinde wird hiermit bey 50 Goldgulden Poen (Strafe), eingebunden und befohlen sein, Hand und Mund zu halten und ordentliches Rechtens in dieser Sache zu gebrauchen und gegen Hochgedachte Gutsherrin oder Ihrer Gnaden Diener und jedermänniglichen mit Worten oder Werken nichts attentieren (unternehmen), oder durch anderen Gestalten vornehmen zu lassen. Da in deme zugegen gehandelt (wer dagegen verstößt), der soll auf dem Brack fortgefahren (Brack= brachium ecciesiasticum Arm der kichlichen Macht - brachium seculare Arm der weltlichen Macht) der Gebühr darin befohlen (eingesperrt werden) und die Mutwilligen und die Ungehorsamen bestrafteth werden.