Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 16.10.1568
Verpflichtung des Alhard Meyer vom 16.10.1568.
Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936
Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.
Ich Johannes Rheme , nun zur Zeit der Hochwürdigen und Wohlgeborenen edlen Fraue Margarethe II. zur Lippe, des freyedlen weltlichen Stifts Hervorden Abtissin, meiner gnädigen Fraue geschworener und verordneter Richter, erkenne und bezeuge in und mit diesem besiegelten Briefe und Schreiben, das von mir als dienstpflichtiger (Richter) hiernach beschrieben, da ich derowegen Stock (Strafe) und Gericht, und, was Recht ist und bleibt, mit meinem Amthe bekleide und ausführen soll. Alle und jede dieser nachfolgenden Punkte und Artikel auf Jahre, Tage und Zeit, wie hier beschrieben, sind als Forderung und gerichtlich verhandelt worden.
Anfänglich so und nachdem Alhard, der Meyer zu Hiddenhausen seine Verwirkungen (Zuwiderhandlungen) aus begangenen Mutwillens wegen, was ihm gefänglich gemacht worden (er wurde schon mit Haft bedroht), auf Befehl meiner Hochgedachten und Hochwürdigen gnädigen Fraue, verstricket (er wurde gefangen genommen) und eingezogen (eingesperrt). Durch Unterhandlung und Fürbitte aber, des ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Jasper von Quernheim , des seligen Johann von Quernheims Sohn zu Bevenham, des ehrbaren Erick Broickmann, genannt Krämer und des Winneken Bruning, Bürgermeister zu Hervorden ist Alhard Meyer aus dem Gefängnis nach gewisser Zeit und geleisteter Urfehde wieder entlassen worden, nachdem er auch seinen leiblichen (persönlichen) Eid getan und diese nachfolgenden Punkte und Artikel festiglich zuhalten angelobet, dafür auch noch die obengenannten Bürgen freiwillig haften für den Entlassenen, welches diese fest versprochen.
Zu dem wolle und solle der Meyer sich gegen meine gnädige Fraue, als Ihrer Gnaden gehorsamen Untherthanen und leibeigenen Manne so gebührend verhalten, daß er jederzeit gehorsam sei und daß der Meyer Ihrer Gnaden, der Hochwohlgeborenen seine Schulde, so er noch vom vorigem Jahre rückständig sei, als nämlich zehn Thaler an Gelde und sechs Thaler für die Schweine (welche er wohl nicht an die Abtei geliefert hatte), auf die nachfolgenden Termine zubezahlen und abtragen. Dazu kommen noch durch seine Verwirkung (Zuwiderhandlung) weitere acht Thaler an Gelde, machet Summarum vierundzwanzig Thalern, deren eine Hälfte zu Weihnachten dieses Jahres (25.12.1568), die andere Hälfte soll der Meyer aber auf Fastnacht 1569 (15.2.1569) bezahlen. Ferner sollen, die versetzten (verpachteten) Ländereien, welche zum Meyerhof zu Hiddenhausen gehören, nicht durch solche Alienation (Entfremdung, Entwendung, Veräußerung) versplittert und gänzlich verdorben werden und sollen durch fürstliche Anordnung an den Mandanten, von diesem nicht verpfändet werden. Weiterhin soll der Meyer hinfort ohne meiner gnädigen Fraue Äbtissin hochgemeldete schriftliche Bewilligung und Consens (Einverständnis) keine Ländereien des Meyerhofes mehr versetzen oder sich darauf irgendwelche Gelder leihen oder nehmen können.
Ferner soll der Meyer seinem Bruder, Lüdeke Meyer (um 1559- ) betreffend, dessen Wohnung im Leibzuchtkotten sei, diesen nicht mehr stören (behindern am Wohnen), weil dieses beiderseits bereits bewilligt und vorab bescheidet (entschieden) wurde (hierüber hatte wahrscheinlich eine extra stattgefundene Gerichtsverhandlung entschieden). Den genannte Leibzuchtskotten, so von meiner gnädigen Fraue verordnet, soll der Meyer ohne Widerrede seinem Bruder Lüdeke Meyer und deren Hausfraue, wie auch den drei Schwestern des Meyers Ilsche (um 1556- ), Margarethe (um 1557- ) und Catharina (um 1541- ) gänzlich überlassen und verbleiben. So soll Alhard Meyer sich freundlich zu seinen Schwestern und Brüdern verhalten, mit Worten und den Lippen, dazu Lüdeke Meyer und seiner Hausfraue und seinen Schwestern für die Zeit des Vertrages zuscheiden (in Frieden) lassen und nicht mehr weiter betrüben (ärgern, ihnen Schwierigkeiten bereiten).
So sollen Ihro Hochfürstlichen Gnaden Diener und Leute zuthune (aufpassen), daß der obgemeldete Meyer alle diese Punkte und Artikel nun einhalte, weil er auch durch seiner geleisteten, landesüblichen Urfehde, welchen er schwören musste, weil er sich des öfteren ungehorsam erzeigte, diese nun hoffentlich von ihm als Besserung gesehen werde. Wenn der obgemeldete Meyer weiterhin sich in diesen Punkten und Artikeln, oder auch nur zum Teil wieder versetztlich sich und ungehorsam erzeige, so sollen seine Bürgen, Jürgen Wortmann (um 1534-1601), Hermann Kiestraten (um 1511-1573), Johann Depke (um 1517-1583) und Henrich Wedemeier (um 1523-1597) meiner hochgedachten gnädigen Fraue Abtissin dieses vermelden.
Das dieses auch so geschehe, sollen und wollen der obgedachte Jasper von Quernheim, der ehrbare Erick Broickmann, genannt Krämer und Winneke Bruning, Bürgermeister, meiner hochgedachten gnädigen Fraue, in Besonderheit über dieses berichten, so daß wir, Jasper von Quernheim, des seligen Johann von Quernheims Sohn, von Bevenham, Ericken Broickmann, genannt Krämer, und Winneken Bruning, Bürgermeister, bekennen und bezeugen, daß dieses also wahr zu sein, auch bei unseren adeligen Ehren und bürgerlichen Treuen, dieses fest und unverbrochen zu halten geloben, wir haben daher diesen Vertrag mit unseren Pitschaften (Siegeln) hierunter gedrucket, bestätigt und befestigt gemacht.
Weilen dann solches auf jähr und Tag niedergeschrieben wurde, ist vor mir, Johannes Rheme, dem obgemeldeten Richter Ihrer Hochwürden, meiner gnädigen Fraue, gerichtlich gefordert und verhandelt worden und ich habe zum Zeugnis der Wahrheit, dieses gegenwärtige Gerichtschreiben als rechtsmäßig anerkannt und hierunter gefertigt und verfertigen lassen und mein gewöhnlich Siegel an dieses Schreiben wissentlich uffgedrucket.
Hierbei an und dabei waren an Dienstpflichtigen (Mitarbeiter) gewesen und gerufen worden und seien zugegen gewesen, der würdige und ehrbare Herr Vicarius Jost Sahrhage, Sigifriedus Asterius als Gogerichtsschreiber und Ewerdt Preyehoff, auch noch mehr fromme Leute genug dagewesen. Gegeben, geschehet und geschrieben binnen Hervorden in der Abteyen Saale (in der Fürstabtei) im Jahre nach Christi unseres Seligmachers, Fünfzehnhundertachundsechzig, am Saterdage (Samstag) dem sechszehnten Oktobris (16.10.1568)