Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 12.06.1559
Wortlaut der Urkunde vom 12. Juni 1559.
Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, 585
Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.
Kundt und zu wissen für Jedermänniglichen, die düsson (diesen) Contrakt oder Vurdrages (Vertrag oder Vorschlag) cedulan schedula (Urkunden aufs Papier gebracht) sehen oder lesen hören, daß uff heutigen Dages die Hochwürdige, Edle und Wohlgeborene Anna, geborne Gräfinin tho Limborg, des friedlen und weltlichen Stifts Hervorden Abdissin underschreven hat, was durch Ihro Gnaden Amthmann und Diener, Henrichen Vogt und dem Scholastius Gerd Vorloin, welche zuvor etliche zwiespältige Irrungen des Holtwachses (Weiden mit Geholte) halber, so sich zwischen Alhard Meyer, der myner gnädigen eygenbehöriger Mann seyen und den anderen sämtlichen Männeren tho Hiddenhusen und Markgenossen anderseits, die eine geraume Zeit von. Jahren irrig und zwiespältig gewesen, geklärt und abgefertigt worden. Düsser Contrakt wurde mit der ehrbaren und tugendsamen Christina vonn Oher, saligen (seligen) Alhard Nagels nachgelassenen Wedewe (Witwe), welche auch heutigen Dages uff der zwiespältigen Mahlstatt (Treffpunkt, wo der Streit stattfand) erschienen, ausgehandelt und von ihr unterschreven worden.
Düsse Irrungen, welche zwischen Stift und der Abtey Hervorden durch dessen erbliche Holtzgrafen einerseits und der Nagelschen und ihren Sonne (Sohn), Willbrand Nagel anderseits, die auch in derselbigen Mark mit Holtzgrafen seyen, konnton geklärt werden. In die betreffende Mark mit ihren Linden tho Hiddenhausen, in düsse vorgenannten Mark berechtigt zu seyen, so ist hier in der Güthe verhandelt und also auf nachfolgende Weise entschieden und festgelegt worden. Erstens soll gerührter (genannter) Alhard Meyer uff'n (vom) Oisten (Osten) die Seiten des Holtzweges nach dem Pipenhagen aus dem strydigen (strittigen) Holtze von dem groten Breden Eickborne (Eichbaum) an (war wahrscheinlich der letzte Eichbaum an der großen Brede vor dem Pipenhagen), abgemessen, tvenunndarthig (32) Poethe Kämpen (war wahrscheinlich ein Längenmaß?) haben und enden uff die Boieke (Beoke), auch dann wenn den Männeren tho Hiddenhusen Behinderungen dabei entstehen sollten, nutzen und gebrauchen können.
Die Garweide aber sollen, die Männerer tho Hidd.enhusen nach alter Gewohnheit allein gebrauchen können. Sollte der Alhard Meyer nach seyner Gewohnheit und Gebrauch für die Mast, auch bey entlaufendem Vieh, welches anderweitig Schaden angerichtet hat, für düssen Schaden nicht aufkommen, so sollen Schüttungen (Pfändungen) zu gebrauchen seyn dürfen, wenn nachher aber das eine sey zu wenig oder zu viel (Pfändung zuviel oder anders herum nicht ausreicht), so sollen die Männerer tho Hiddenhusen für ihr Vieh, des Meyers Eicheln einsammeln dürfen. Die andere Mark aber, soll nach des Meyers Gefallen (Wunsch) auch von ihm genutzt und gebraucht werden können. Was aber das umliegende Holtz betreffend (zu fällendes und herumliegendes Holz), soll sie der Meyer gleich den anderen Männerer vollkommentlich genießen und gebrauchen.
Was die Benutzung der Wiesen betrifft, hierfür soll der gerührte Alhard Meyer jährlich anstatt der Abtei unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn Wilhelm (Herzog Wilhelm IV. von Jülich, Graf der Grafschaft Ravensberg, 28.7.1516-5.1.1592) so wie es hier verabscheideth (beschlossen) ist, achten (8) Osnabrüggische Pfennige geben und der Kerken tho Hiddenhusen nienen (9) Osnabrüggische Pfennige geben. Mit düssem Vordrag sollen und seyen die gerührten (bekannten) Irrungen hyngelacht (beendet) werden und ewig dauernd entschieden und verdragen seyn.
Des tho Urkund der Wahrheit seyen düsse Verdragsurkunde in einhelliger Lautherkeit so uffgerichteth und myner gnädigen Frauen Abdissen und durch des Secretärius der Nagelschen (Witwe von Nagel) durch deren beyder Siegell untherdrucketh und befestigeth worden.
Datum et actum im fyfteinhunnertunnneyenunnfyrtigen Jahrums, des twölften Dages des Monates Junyin (12.6.1559)