Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Schuldverschreibung 08.06.1497
Schuldverschreibung der Herforder Äbtissin Bonezeth (Amtszeit von 1494 bis 1524) von Limburg-Stryrum vom 8. Juni 1497 an den Dechanten zu Paderborn, Wilhelm Westphal aus ihrem Meierhof zu Hiddenhausen.
Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, 817
Der Text wurde zum größten Teil in unser heutiges Deutsch übersetzt.
Bonizeth von Limburgh, von Goddes Gnaden, des freyedelen Stifts Hervorden Abdissin, erkenne und bezeuge offenbar vor mir und anderen, daß in diesem besiegelten Briefe, welche es sehen, hören oder lesen, daß wir dieses mit freyen gutem Willen und Vorhaben, wohlbedachtem, guten Mutes, in der besten Weise, wegen der Formen und Rechten, so daß es allerbeste Kraft und Macht haben soll, daß wir haben verkauft und aufgelassen (durchgeführt), lassen auch und verkaufen gegenwärtig in Macht dieses Briefes, dem würdigen und ehrbaren Herrn Wilhelm Westphal (um 1430-1509), Domdechant zu Paderborn und seinen Testamentierern oder Haltern dieses Briefes, mit ihrem Guthwillen und Einverständnis fünf rheinische Goldgulden jährliche Rente aus unserem Meyerhof zu Hiddenhausen vermacht haben.
Diese jährliche Rente soll aus unserem Meyerhof zu Hiddenhausen und aller seyner Zubörigkeiten, welcher in unserem Amt zu Hiddenhausen belegen, erfolgen. Der Meyerhof in dem Kirchspiel Hiddenhausen, den jetzt zur Zeit unterhatt in Meyerstatt, diesen bearbeitet und besitzet, Lüdeke Meyer (um 1449-1517), zu Hiddenhausen, der daraus geben soll und schuldig sein zubezahlen. Die Zahlung soll er jedes Jahr in der Stadt Paderborn oder aber dem Vorzeiger oder Halter dieses Briefes übergeben, vorgenannten ohne ihren Schaden, Beschwerungen oder Hindernisse, wie auch ihren Nachkommen und Erben von dem obengenannten Meyerhof zu Hiddenhausen zu bezahlen. Die Zahlung soll zwischen Michaelis (29. September) und Lulli et Galli (16. Oktober) erfolgen.
Diese Zahlungen unverzögert zu zahlen haben wir uns verpflichtet, für einhundert oberländische rheinische Goldgulden des Kurfürsten bei Rhein, die wir in redlich wohlbezahltem Geld vom hochgeehrtem Dechanten Wilhelm Westphal empfangen haben. Diese einhundert Goldgulden haben wir sofort in unsere Hochfürstliche Abtei mit eingegeben und ihre Noth gekehrt und gelegt haben. Der vorgenannte ehrbare Herr Wilhelm Westphal und seine, durch diesen Contrakt, jährliche fünf Goldgulden Rente, wovor wir gedacht in seinen Rechten, vollkommend aus unserer Besitzung des Meyerhofes zu Hiddenhausen zu erfüllen, so haben wir Bonizeth, Abdissin zu Hervorden in Gegenwart der Zeugen und Mitbeschrebenen zugestimmt.
Unsere Nachkommen in der Abtei sollen und werden für den Contrakt und ihren Mitbeschrebenen zeugen und der vorgenannten fünf Goldgulden jährlicher Rente, mit der Bezahlung alle Jahre vollkommen Gewährschaft (Bürgschaft, daß auch der Besitzer des Meyerhofes bezahlt) tuen und leisten. Sooft es erfordert, ihm oder einen Halter des Briefes in Not und Behelf zur Seite zu stehen, ihn in seinen Rechten zu unterstützen, ohne Arglist und Gefährde, daß dieser wohl verwahrt in seinen Rechten sollte sein und gänzlich ohne Schaden bliebe. Wir verwilligen auch in diesem Briefe, für uns und unsere Nachkommen, sofern der ehrbare Wilhelm Westphal oder seiner Testamenttario die fünf Goldgulden Rente, einen Teil davon, oder alles nicht bekommen, dann soll und mag der Vorgenannte und seinen Mitbeschrebenen sotane Rente und Hauptsumme vermelden und suchen in und aus aller unserer Abteigüter, mit Hilfe geistlicher und weltlicher Gerichte, Schaden von ihm abzuwenden.
Mit Hilfe der Gerichte soll den anderen unschädlich sein, alle diese obengenannten Punkte und Artikel und besonders geloben wir, Bonezeth, Abdissin zu Hervorden, vorgenannt für uns und unsere Nachkommen, diese Abmachungen in guter Treue, stets und fest unverbrüchlich wohl zu halten. Dieses zu tun, ohne Betrug und ohne Arglist, so haben wir und unsere Nachkommen die Macht und Gnade behalten, daß wir alle Jahre zwischen Michaelis und Lulli et Galli, diese vorgenannte fünf Goldgulden Rente wieder zurück von den vorgenannten Käufern mit einhundert rheinische Goldgulden zurück zu kaufen können behalten.
Die vorgenannte Summe, so ferne die durch die Rente begangenen Zahlungen verringert, die von dem Meyer zu Hiddenhausen eventuell in den vergangenen Jahren zuvor geleistet und bezahlt wurden, müsse zur Wiedereinlöse den Käufern und ihren Mitbeschrebenen zwischen Johannis Baptiste (24. Juni) und dem heiligem Jacobi (25. Juli) des folgenden Jahres bezahlt werden.
Dieses alle zur Vollkommenheit zu bringen, geloben wir und zum Zeugnis der Wahrheit haben wir, Bonezeth, Abdissin zu Hervorden, Gräfinin zur Limburg, vorgenannt unser Siegel für uns und unsere Nachkommen wissentlich an diesem Brief angehangen. Wir Margarethe von Rheineck, Dechantin der Abtei Hervorden, (Amtszeit 1497-1517) und die gemeinen Jungfrauen des vorgenannten Stifts Hervorden bekennen, daß alle diese vorgenannten Stücke, Punkte und Verlauf mit unserem Wissen, Vullbord (Genehmigung) und Willen geschehen ist. Zum Zeugnis dessen, haben wir unseres Stiftes Siegel neben dem Siegel unserer gnädigen lieben Fraue Abdissin vorgenannt, auch wissentlich an diesem Brief gehängt.
Datum Anno Domini Eintausendvierhundertsiebenundneunzig. In Vigilia (Nachtwache) beati (glücklich-selig) des kommenden Muhardy (8. Juni).