Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Erbvergleich 01.05.1536
Erbvergleich zwischen den Kindern des verstorbenen Verwalters Gercke Meyer (am 1477-1535) und ihrem Schwager Alhard Meyer (um 1498-1556) auf dem Meyerhof zu Hiddenhausen, geschrieben in der Fürstabtei Herford am 1. Mai 1536.
Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936
Der Text wurde zum größten Teil in unser heutiges Deutsch übersetzt.
Vorgedenken das heute gegeben düsse Schrift, in Irrungen (der) Sachen, so sich zwischen den nagelathen (nachgelassenen) Kindern des seligen (verstorbenen) Gercken (Meyers), wandage (zuletzt) Meyer tho Hiddenhausen, nämlich Henrich, Otto, Johann, Jürgen, Lysia, Anneke und Ilsche (Meyer) einerseits und Alhard, itzigen Meyer tho Hiddenhausen anderseits, enthalten (in ihr) ist, daß uns durch Anna II. von Limburg (Amtszeit von 1524-1565) von Gottes Gnaden des freyweltlichen Stifts Hervorden Abtissin, im Beisein etlicher unserer Räthe, der nachgeschriebene Vertrag, von den obengemeldeten Parteien bewilligt und angenommen wurde, welches durch unseren achtbaren Amtmann, Hermann Krecken ausgesprochen und nachfolgend aufgeschrieben wurde.
Folgendes wurde beschlossen, daß ins erste, daß der vorgemeldete Alhard Meyer, itzo Meyer tho Hiddenhausen, den Kindern, so sie auf dem Meyerhof geboren, 8 Goldgulden und eine Viehweide, nämlich 52 Goldgulden den vorgenannten Brüdern, 12 auf dem nächstfolgendem Michaelis (29.9.1536), 10 Goldgulden auf Michaelis 1537 (29.9.1537) und die letzten 10 Goldgulden zu Michaelis 1538 (29.9.1538) bezahlen soll. Den drei. Töchtern, wenn düsse bestattet (heiraten) werden, jeder 8 Goldgulden, 1 Pferd, dazu jeder 5 Molt Korn in Herforder Maße gemessen, 5 Kühe und 5 Schweine soll der itzige Meyer geben und zur Genüge (freiwillig) bezahlen. Dieweil auch die Kindermutter (Ehefrau von Gercke Meyer) jetzt mit einer halben Leibzucht von dem vorgenanntem Meyerhofe ihr Leben lang versorgt, aber weil alle Menschen sterblich sind, auf daß, denoch zuvorgenannte Töchter nach Rat ihrer Freunde (Verwandte usw.) bestattet werden möchten, ist hiermit besprochen und vertraglich festgemacht, so ihre Mutter nach der Vorsehung Gottes vorher sterben würde, daß als dann die drei obengenannten Töchter, so sie noch unbestattet wären, 6 Jahre danach noch auf der Leibzucht wohnen könnten.
Dieser Vertrag soll auch folgendes enthalten, wenn die Jahre auf der Leibzucht vorbei sind, dieselbige Leibzucht zu räumen und dann wieder zum vorgenanntem Meyerhofe ohne jegliche Insperrung (Aussprachen usw.) zurück kommen zu lassen. Besonders aber, daß die Mutter die Leibzucht Zeit Ihres Lebens gebrauchen kann, damit ist bei uns (in der Fürstabtei) gewesen, erstens der würdige, ehrsame und vorsichtige Herrn Johannes Grest, Dekan der Kerken Sankt Johannes und Dionys zu Herford, zweitens Wessel Hanebon, drittens der Bürgermeister Henrich Kroga, viertens der Rentmeister von Herford Hermann Kotfleisch, fünftens der Vogt der Vogtei Enger, Jost Vonna und sonst weitere fromme Leute genug. Dieses in Befestigung der Wahrheit haben wir, Anna von Limburg, Abtissin au Herforden vorgenannt unser Secrect-Siegel an diesem Brief angehangen. Gegeben und verhandelt im Jahre 1536 nach Christi Geburt am Montage Philipi und Jacobi (1. Mai 1536).
Abgeschrieben und collationiert (verglichen) und ausgeführt ist diese gegenwärtige Kopie und ist von Wort zu Wort und stimmt mit dem Original überein, daß ich Johannes Eilbracht, von heiliger päpstlicher Macht und Gewalt offenbarer Notarius bekenne dieses wahr zu sein mit meiner eigenen Hand- und Unterschrift.