Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Belehnungsurkunde 11.08.1647
Urkunde der Belehnung des Meierhofes zu Hiddenhausen an Otto Consbruch vom 11. August 1647
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen in Münster, Regierung Minden-Ravensberg Haus Hiddenhausen
Abschrift des Originals
Wir Sidonia, von Gottes Gnaden, des Kayserlichen freyen weltlichen Stifts Hervorden Abtißinnen, geborene Grävin von Oldenburg und Delmenhorst, Freulein zu Jever und Kniphausen thun kund und bekennen für uns und unsere Nachkommen in obberührten Stift, nachdem unser und unseres Stifts Meierhoff zu Hiddenhausen für (vor) unser Zeit und Regierung von den Meyern successu temporis mit hohen ansehnlichen Schulden beschweret worden, also daß durch einen für (vor) Jahren darüber instituirten discussion Proceß (Abmeierungsprozeß) und erfolgten Urtheil solcher Hoff unserm Stifte wieder heimbgefallen, die damahlige Meiersche (Margarethe Meier geb. Niebuhr um 1574 - 1640) sambt allen creditoren, welche unserer Vor Frauen am Stift Consens nicht gehabt, pure davon abgewiesen, gleichwoll der consentirten Schulden sich annoch eine ziemliche Anzahl befunden;
Das Gebäu und Wohnung daselbst auch-gantz baufällig gewesen:
Daß, wir solchemnach des anfangs unserer Regierung sothanen Meierhoff dem vesten und manhaften Otten Consbruch gegen jährliche Pacht eine Zeit lang untergethan, welcher alsdan zeit solcher Einhabung alle consentirte Schulden abgetragen, das Haus auch in bauliches Wesen und Esse gebracht, auch sonsten zu Reparirung bemeldetes Hofes darin gewandt, daß sich die darüber uns richtig vorgezeigte Summe auf Eintausend dreyhundert sieben und sechzig Thaier vierzehn Groschen belaufen thut; und solchemnach an uns unterthänig supliciret, daß weilen er nicht absehen könnte, von woher er einesmahls seiner angewandten Kosten halber hinwieder befriediget werden möchte, er woll willens wäre, besagten Meierhof Erbmeierstättischer weise anzunehmen, unterthänig bittend, wir geruheten auf gewiße Maaß und weise, doch ohne unser und unsers Stifts praejuditz und Nachtheil darin gnädig zu gehelen, haben derowegen nicht allein in Betracht der von bemeldten Consbruch angezogenen angewandten Kosten, sondern auch deßen unß und unserm Stift vielfältig erwiesener angenehmer und nützlicher Dienste in beschehenes sein unterthäniges Suchen und bitten gnädig willigen und consentiren wollen; thun es auch hiermit und in Krafft dieses dergestalt, daß bemeldter Otto Consbruch obbesagten unß und unseren Stift eigenthümblich zustehenden Meierhof zu Hiddenhausen mit allen seinen Pertinentien/Ländereyen/Wiesen und Zubehörigen inskünftige Erbmeierstättischer weise inhaben, possediren, genießen, nutzen und gebrauchen soll;
Hiergegen soll und will er Consbruch und seine Erben:
1. Wegen der Sterbfälle/:die wir ihm hiermit erlaßen:/die jährliche Geldpfacht mit 6 Thalern erhöhen und an statt der Zehen Thaler uns jährlich Sechzehn Thaler entrichten.
2. Soll und will Consbruch und seine Erben für die Dienste, welche uns jährlich aus besagtem Hofe gehören, jährlich an uns bezahlen acht Rthaler.
3. Soll und will er und seine Erben sollen und wollen auf jeden begebenden Sterbfall den Weinkauf mit fünfzig in Specie reichsthaler bezahlen. Weilen auch
4. aus besagtem Hofe jährlich zwo Schweine gebühren, behalten wir uns bevor, die Schweine oder das Geld dafür zu nehmen. wie ingleichen auch
5. wie von alters herkommend unß jährlich Einhundert Eyer geliefert werden sollen;
welches er Consbruch alles dergestalt jährlichs richtig zu machen, angenommen, gelobet und versprochen. Und weilen wir dann auch nicht absehen, daß auf obbeschriebener maß und weise wir, noch unser Stift verkürtzet werden, sondern vielmehr solchergestalt besagter Hof unserm Stift beßer zu nutzen kommen kan, er Consbruch auch solches mit unterthänigem Dank acceptiret und angenommen,
So geben Wir/:auf Mitbeliebung unser anwesenden Capitularen ad. D. Pusinnam umb Münster allhier:/ in gedachter Form, Maß und Weise Krafft dieses nachmahls zu,daß vielbesagter Otto Consbruch und deßen Erben unsern und unseres Stifts Meierhof zu Hiddenhausen, wie obgedacht, erblich besitzen, nutzen und gebrauchen mögen und sollen, gestalt wir ihm solchermaßen durch die Wol Edle, Veste Hochgelahrte unsern respective Hoffmeistern, Rhatt und liebe getreue Hans von Grevenitz und Johann Besehen, der Rechten Doctore im beyseyn zweyer Gezeugen, als nemlich der Ehrwürdigen und wollgelarten Felix Hollman Hebdomadariy (Wochenherr, Kapitular am Münster in Herford) ad D. Pusinnam und Philippi Pflügers (Pfarrer Philip Pflüger, um 1585 - 5.6.1655) , Pastoris zu Hiddenhausen, Ihm die possession wirklich haben tradiren laßen. Uhrkundlich haben Wir dieses eigenhändig unterschrieben, und Unser Insiegel wißentlich hieran hangen laßen.
So geschehen auf unser Abtey Herford d. 11. Augusti Anno 1647.
Sidonia mpp
Walpurga Magdalena Grävin zu Wiet Decanißa
Arnold Ludewig Poßt
Felix Hollman mpp
Johann Hollman mpp