Hessisches Archivgesetz
Hessisches Archivgesetz (HArchivG)
vom 18. Oktober 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1989 Teil I, S. 270-273)
Erster Abschnitt: Archivgut
§ 1: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut im Lande Hessen. Es soll das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Nutzung gewährleisten. (2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 6 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten und Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Bild- und Tonaufzeichnungen und sonstige Informationsträger einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung. (3) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder Dokumentationsmaterialien, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen haben. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
§ 2: Archivgut des Landes
(1) Das Archivgut des Landes wird von den hessischen Staatsarchiven nach Maßgabe dieses Gesetzes archiviert. (2) Der Hessische Landtag entscheidet, ob bei ihm entstandene archivwürdige Unterlagen von ihm selbst archiviert oder dem Hessischen Hauptstaatsarchiv zur Übernahme angeboten werden. (3) Sofern der Hessische Landtag ein eigenes Archiv unterhält, regelt er die Einzelheiten der Benutzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 3: Archivgut des Bundes
Werden von den zuständigen Staatsarchiven Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten § 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) entsprechend.
§ 4: Kommunales Archivgut
(1) Die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung. (2) Sofern sie über ein eigenes Archiv, nicht aber über eigenes Fachpersonal verfugen, sollen sie für die Beratung durch das zuständige Staatsarchiv, ein anderes fachlich geführtes öffentliches Archiv oder eine entsprechende fachlich geführte Beratungsstelle Sorge tragen. (3) Sofern sie kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem zuständigen Staatsarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv zur Archivierung an.
§ 5: Sonstiges öffentliches Archivgut
(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem jeweils zuständigen Staatsarchiv zur Verwahrung an. (2) Die Anbietungspflicht gegenüber den Staatsarchiven entfällt, wenn die betreffende juristische Person oder Vereinigung ein eigenes öffentliches Archiv unterhält, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, oder wenn die Unterlagen bei einer dazu geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung archiviert werden.
Zweiter Abschnitt: Öffentliche Archive
§ 6: Begriffsbestimmung
Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind die Archive im Lande Hessen, die für das Archivgut der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände, ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen mit Ausnahme der in § 20 genannten Einrichtungen zuständig sind. Die Anwendung des Gesetzes auf die Archive der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände bestimmt sich nach § 4 Abs. 1.
§ 7: Aufgaben der öffentlichen Archive
(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der in § 6 genannten öffentlichen Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen (Archivierung). (2) Die öffentlichen Archive können auch Archivgut anderer Herkunft und der Ergänzung ihres Archivguts dienendes sonstiges Dokumentationsmaterial archivieren, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (3) Die öffentlichen Archive beraten die in § 6 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. (4) Die Hessischen Staatsarchive als Häuser der Geschichte und die anderen öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen verwahrten Quellen mit.
Dritter Abschnitt: Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen
§ 8: Aufbewahrung
Den durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Aufbewahrungsfristen wird auch durch die Aufbewahrung im Archiv genügt. Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf entsprechender Fristen von dem zuständigen Archiv übernommen werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die zur Rechtswahrung dauernd aufzubewahren sind.
§ 9: Zwischenarchivgut
Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen, deren Aufbewahrung noch nicht abgelaufen ist, dem zuständigen Archiv zur befristeten Aufbewahrung als Zwischenarchivgut angeboten werden. Die Aufbewahrung im Archiv erfolgt im Auftrag der abgebenden Stellen oder ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger. Sie bleiben für die Unterlagen weiterhin verantwortlich und entscheiden über die Benutzung durch Dritte. Die Verantwortung des zuständigen Archivs beschränkt sich auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Vierter Abschnitt: Archivische Verfahren
§ 10: Aussonderung und Anbietung von Archivgut
(1) Die in § 6 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Dies soll im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen erfolgen. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen. (2) Die in § 6 genannten Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das zuständige öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht binnen eines Jahres über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat. Von dem Anbieten und Vorhalten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen öffentlichen Archiv abgesehen werden. Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme von den öffentlichen Archiven abgelehnt wird, sind im Regelfall zu vernichten, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Die in § 6 genannten öffentlichen Stellen sollen ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen Druckschriften dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.
§ 11: Feststellung der Archivwürdigkeit
(1) Über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über die Übernahme in das öffentliche Archiv entscheiden die öffentlichen Archive im Benehmen mit der anbietenden Stelle. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des zuständigen öffentlichen Archivs ist die Einsicht in die angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren.
§ 12: Normierte Auswahlverfahren
(1) Durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde kann ein normiertes Auswahlverfahren bei gleichförmigen Unterlagen erfolgen. (2) Bei einem normierten Auswahlverfahren nach Abs. 1 kann auch eine exemplarische Auswahl von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, als archivwürdig festgestellt werden. (3) Für die Übernahme von automatisiert gespeicherten Informationen sind Auswahlkriterien und technische Kriterien, insbesondere die Form der Übermittlung zwischen den öffentlichen Archiven und den anbietenden Stellen festzulegen.
§ 13: Erschließung und Sicherung des öffentlichen Archivgutes
(1) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, das öffentliche Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 15 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. (2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Ausnahmsweise kann Archivgut in öffentlichen Archiven vernichtet werden, wenn es für die Rechtswahrung und für die wissenschaftliche Forschung keine Bedeutung mehr hat. Nach Möglichkeit ist das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. (3) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.
Fünfter Abschnitt: Benutzung von öffentlichem Archivgut
§ 14: Allgemeines
Das Recht, öffentliche Archivgut nach Ablauf der festgelegten Schutzfristen zu nutzen, steht jeder Person zu, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird.
§ 15: Schutzfristen
(1) Öffentliches Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unbeschadet der generellen Schatzfristen dürfen Akten und Dateien, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Soweit personenbezogenes Archivgut besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist in den Fällen des Satzes 4 einhundertzwanzig Jahre. (2) Die Schutzfristen nach Abs. 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 1. (3) Die in Abs. 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Abs. 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf Grund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. (4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zuläßt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Abs. 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder um Falle ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben; die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern, und wenn weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen. (5) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 16: Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen
(1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, 1. daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen 2. daß schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden oder 3. daß der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde. (2) Die Benutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes.
§ 17: Auskunfts- und Berichtigungsrecht
(1) Der betroffenen Person ist, ohne Rücksicht auf die in § 15 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese erschlossen sind. Statt einer Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren. (2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum öffentlichen Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt. (3) Die Gegendarstellung nach Abs. 2 bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. (4) Ein durch besondere Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen oder Löschung wegen unzulässiger Datenverarbeitung wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht berührt. (5) Das Gegendarstellungsrecht nach Abs. 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.
Sechster Abschnitt: Aufsicht
§ 18: Oberste Archivbehörde des Landes
(1) Oberste Archivbehörde des Landes ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst führt die Aufsicht über die ihm unmittelbar unterstellten Staatsarchive.
§ 19: Regelbefugnisse
(1) Der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit der Staatsarchive 2. die Benutzung der Staatsarchive, 3. die Abgabe von Belegexemplaren der unter maßgeblicher Benutzung öffentlichen Archivgutes erarbeiteten Druckwerke, 4. als Fachminister im Sinne des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Laufbahnen des Archivdienstes. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Schutzfristen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung von staatlichem Archivgut (§ 16 Abs. 1). Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Zuständigkeit abweichend regeln.
Siebenter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 20: Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Vereinigungen Es gilt ferner nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse und solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, ist.
§ 21. Aufhebung einer Verordnung
§ 3 der Verordnung zur Durchführung des Dritten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen vom 4. Dezember 1954 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 1982 (GVBl. I S. 65), wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Franz, Eckhart G.: Archive in Hessen. Kurzführer. Darmstadt 1996 (= Darmstädter Archivschriften 11)