Herforder Chronik (1910)/603

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Herforder Chronik (1910)
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Herforder Chronik 1910.djvu
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oder schwartze nur keine von couleurden seidenem Zeuge gestattet, so müssen sie sich doch der doppelten Kappen enthalten und mit keinen Spitzen über 24 Mgr. das Leinen Zeug besetzen.

Schürtzen mit Kanten seynd im ersten und andern Stand ohne was die eximirten betrifft, gänzlich abgeschaffet.

4.

Der weisse Flor wird zwar zu Kragen aber nicht zu Kappen gestattet, so dann die weisse Schuhe verbotten, und ob gleich Massiv silberne Knöpfe denen Manns Personen gestattet, seynd doch die güldene und silberne Draet (Draht) Knöpfe im andern Stande verbotten.

5.

Als auch leyder die Hoffart so weit gestiegen, daß denen kleinen Kindern von Jugend auff durch das üppige Kleiderwerck gleichsam mit dem Verstande der Hochmuht und die Üppigkeit beygebracht wird, so soll in allen Ständen (die eximirte ausbeschieden) verbotten sein die Kinder Mützen mit keinen breiten silbernen noch güldenen Kanten zu besetzen, nur daß im ersten Stande silberne und güldene Gallaunen (Besatz) gestattet, das viele Band auf den Mützen und Kleidern, wie nicht weniger die kostbaren Stoffen zu Kinder Kleidern sind billig abgeschaffet.

6.

Die fremden Haarlocken seynd denen Frauen und Jungfrauen nicht vergönstiget (gestattet), jedoch die Scheiteln in diesem anderen Stande zugelassen, wobey ein jedweder erinnert wird sich der üppigen neuen Mode in specie (besonders) mit denen krausen Hauben und getürmeten Aufsätzen, vorab auch der gekräuselten Tapperts[1] und Scherpen u. dgl. ihnen unanständigen (d. h. nicht zustehenden) Trachten gänzlich zu entäussern. Die in der Nachbarschaft übliche Bandlocken sind in hac classe (in diesem Stande) gestattet, wiewol ohne Überfluß und krausen Gepränge. Die seidene Spitzeil seynd zwar auf den Röcken ein- oder zweymal herum zugelassen, aber es soll eine jede Spitze nicht über drey Finger breit seyn.

7.

Wie denn alles dieses de genere prohibitorum (zur Verhinderung) und verbotten zu achten, so wird bey drey Goldgülden Straffe sich dessen was in hac classe verbotten sich zu äussern, hiermit sanciret (festgesetzt).

Tit. III
Von denen verbotenen Kleidungen im dritten Stande.
1.

Im dritten Stande wird alles seiden Gezeug, wie es Namen haben kann, verbotten, und es bey der ehrbahren Bürger-Tracht, als nemlich einen Mantel und Kleider von Tuche allerdings gelassen, die Knöpfe von Seiden gestattet, alle silberne Knöpfe verbotten.

  1. Langes, meist gegürtetes Überkleid.