Herforder Chronik (1910)/598
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Herforder Chronik (1910) | |
<<<Vorherige Seite [597] |
Nächste Seite>>> [599] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
16. Wegen der Leichen aber so wol des ersten, als andern Standes, bey deren Begrabnüs, nur auf dem Chor figuriert wird, sollen die Collegae auch anderthalben Thaler, und der Cantor Scholae besonders ein Orts Thaler, wie dann ferner die Cantores einen halben Thaler ingesampt zu erwarten haben.
17. Von den Todten, bey deren Begräbnüssen, zugleich auff dem Kirchhofe, und auch in der Kirchen, auf dem Chor, aber nicht figuraliter gesungen wird, sollen die sämptliche Collegen einen Königsthaler und der Cantor noch besonders einen Orts Thaler haben, armen Schülern, ein halber Thaler in die Büchse verehret werden.
18. Sonsten, ingemein, bey schlechten Begräbnüssen, soll einem jeden Collegen der Schulen, drey Groschen gebühren und dabey weiter nicht, als gemeine Gesänge gebrauchet werden.
Leichpredigt.
19. Da Jemand seinen Abgestorbenen, eine Leichpredigt bestellen will, sol ihm selbiges frey stehen, Jedoch nicht über die jungen Kinder, so noch nicht zum Abendmahl des Herrn gewesen.
20. Solte aber über einen Knaben, oder Megdgen, so zu Gottes Tische gewesen, die Leichpredigt gehalten werden, sein die Collegen, Armen und arme Schüler, nach Unterscheid, des bey der Begräbniß gehaltenen Gesanges, wie vorgemelt, abzufinden, sonsten da den Kindern keine Leichpredigte geschieht, soll es frey seyn, in das Armen-Haus, und den armen Schülern, in ihre Büchse etwas zu geben, oder nicht.
21. (fehlt oder es ist falsch gezählt.)
22. Wann die Begräbnüß vollendet, soll keine Mahlzeit gehalten werden, sondern solch Gastmahl, bey Poen fünff Reichs Thaler gäntzlich abgeschafft seyn.
Trauerzeit.
23. Die Betraur- oder Bereichung der Todten sol mit Christlicher Bescheidenheit, und dero gestalt geschehen, das ein Wittiber, nach Absterben seiner Haußfrauen, und die Wittibe nach tödtlichen Hintritt ihres Mannes für (vor) Trauerzeit, Ablaufs eines halben Jahres sich nicht wiederum sollen befreyen, mit dero Verwarnung, welcher Theil dem zuwieder verfahren wird, das derselbe nach befindung andern zum bessern Nachdenken gantz ernstlich soll gestrafft werden.
Welches also für dißmahl, über vorgesetzte Stücken, eines Erbarn, Bürgerlichen Wandels unsere wolmeinende Ordnung ist, die wir nach befinden, und Anschickung der Zeit zu mindern, oder zu mehren, und sonsten nach Gelegenheit zu endern uns als Obrigkeit wollen vorbehalten haben.
Publicirt den 24 Aprilis 1670.