Herforder Chronik (1910)/594

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Herforder Chronik (1910)
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Von den Bierzäpffern und Tischträgern.
12. Nicht weniger soll auch der Bierzäpffer, und Tischträger, über obige, ihme vorgeschriebene Masse (nemlich, den Zapfen zu bestimmter Zeit zuzuschlagen) dahin ein sorgfältiges Auffmercken haben, damit kein Bier, an ungehörige Orter verschlepffet, oder verbracht werde, gleichfals bey Straffe eines Reichs Thalers.

13. Sonderlich auch dahin sehen, das die Tische fein sauber, und rein, auch tägliche Einschencker mögen seyn, Imgleichen dieselbe mit Bäncken, und sonsten, also besetzen, das die eingeladene nicht allein bey der Mahlzeit, Sondern auch hernacher, bequemlich sitzen können.

14. Demselben sollen wegen solcher seiner Auffwartung und Diensten, bey den Hochzeiten, des ersten Standes Personen, ein Thaler, des andern 27 mgr. und Dritten Standes 18 mgr. und des Vierten 12 gr. gegeben werden.

Von Schüsselwäscherschen.
15. Die Schüsselwäscherschen sollen Achtung darauf geben, das die Tischtücher, Schüsseln und Teller rein und sauber zu Tisch kommen, auch nicht verrücket oder verdorben werden, und soll ihnen dafür derselbe Lohn, welcher dem Bierzäpffer, und Tischträger zugelegt, auch gefolgt werden.

Von den Bratenwendern.
16. Die Bratenwender sollen wie auch alle ingemein, so in der Küche seyn, fleißig acht auf das Feuer haben, und derowegen zu solchem Dienst, so viel möglich, eine erwachsene Mannsperson genommen, und demselben täglichs, Vier Mariengroschen gegeben werden.

17. Die Bierschenkere sollen fleißig sein, und auff einen jeden von den anwesenden Gästen achtung haben, damit sie dem einen so wol, als dem andern, ihre Dienste verrichten, wofür ein erwachsener Schencker, täglichs mit zween, ein Junge aber mit einem Groschen sollen belohnet werden.

Von Thürhütern.
18. Weiln dann auch ein beständiger Thürhüter auffwertig sein muß, sol derselbe mit Fleisse dahin trachten, und verfügen, das keine verdächtige, und sonst andere, in dieser Ordnung verbottene Persohnen zur Thür eingelassen, sondern von ihme zurück gehalten werden.

19. Und damit derselbe, und die Bierschenckere ihren Dienst, desto fleissiger versehen können, sollen dieselbe vor Ankunfft der Gäste, und ehe die Mahlzeit angehet, bey Poen eines Reichs Thalers, von dem Koche abgespeyset sein.

Des jungen Ehemanns Anzeig nach gehaltener Hochzeit.
20. Wann die Hochzeiten, im Nahmen Gottes vollendet, und die Braut ihren künfftigen Ehemann zu Haus geführet, sol die junge Frau, des folgenden Morgens früh, bey Anfang der Predigt zur Kirche gehen und zur Begleitung, nur eine Frauens Persohnen der nechsten Anverwantinnen, gebrauchen, bey Poen drey Thaler.

21. Solchem allen nach, diese Hochzeit Ordinantz nöhtig und ohnfeitbar im gange zu halten, sol auff nechst, nach der Hochzeit folgenden Samstag, der Hochzeiter, vor den Regierenden Herrn Bürgermeistere, Rentmeistere, und kleine Rentmeister auff den Rathhause der Alten, und respective Neuen Stadt, erscheinen, und glaubhaffte Anzeige thun, das dieser Ordinantz bey seiner Hochzeit, so viel ihnen concerniret, und sonderlich, wegen beschehener Einladung der Gästen, gehorsamlich nachgegangen sey. Alles bey Poen zwey Reichs Thaler.

22. Würde sich hierauff, und sonsten, durch andere Erfahrung befinden, daß einer, oder mehr, wieder diese Ordinantz gehandelt, gegen denselben sol, ohne einige Abdingung, auch ohne Respect der Persohn, mit gebührender Bestraffung verfahren werden. Vornehmlich, so es Raths Persohnen, oder aus dem Mittel, unser Mitfreunde, Beyständer, und Amptmeister, und also Ersten, und Andern Standes seyn und das um mehr Ernstes, und Einsehens willen, weiln dieselbe anderen Bürgern, mit guten Exempeln geziemet fürzugehen.

23. Es sollen auch, die aufferlegte Straffen, allerseits gestracks, oder je innerhalb acht Tagen, sub poena dupli, den Herren Rentmeistern eingelieffert werden.