Herforder Chronik (1910)/474
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12 Fuß nicht allein zum Wachegang, sondern gemeinen (Verbindung zwischen den einzelnen Wällen) liegen geblieben und planirt sind,
3. wie er denn auch am Graben von dem erkauften Eigentum sechs Fuß zu seiner Nutzung verlangt.
4. Die Barrieren (sie bestanden, wie später ersichtlich, aus Gartentüren) läßt er allemahl schließen, daß man ohne Beihilfe der Wache nicht auf den Wall kommen kann.
Die Behinderung hat nicht den ‚geringsten nothwendigen Grund‘ und besteht ‚bloß in einer Wirkung des Verdrusses über den Verlust der Wall-Revenüen (Einkünfte)‘.
ad 2. Gleich anfangs hat man verabredet, daß ein freier Wacht-Communications-Weg à 10-12 Fuß an der äußersten Seite hin solle liegen bleiben. Die Wege sind aber nicht allein zum Wachegange, sondern auch zur Communication des einen Stückes mit dem andern, und damit die benötigte Fuhren darüber geschehen können, bestimmt, sonsten solche, wie leicht zu erachten, so breit unnötig waren, angelegt zu werden, und allemal bleibt der Wachegang außer den Wagengeleisen bei einer étendue (Ausdehnung) von 12 Fuß noch breit genug. Sollte der Weg durch einige Fuhren verderbt werden, so ebnen ihn die Eigentümer wieder ein. Es muß einem jeden freistehen, sich des Spazierweges über den Wall zu bedienen.
ad 3. Den Käufern ist der Wall bis an den Graben verkauft, wogegen sie das onus (die Verpflichtung) haben, die Ufer im Stand zu erhalten und da, wo es nötig, zu teichen, (d. h. deichen, einen Damm aufführen, auch ihn ausbessern), oder das vorhandene Mauerwerk auszubessern übernehmen müssen. In dieser Klausel (Bestimmung) besteht der Hauptvorteil Sr. Königlichen Majestät und der Kämmerei, indem kein einziges Ufer oder Brustwehr sich im Stande befindet, und das Erdreich an den mehrsten Orten nachgeschossen gewesen.
Überhaupt wäre es ein widersinniger Verkauf gewesen, sechs Fuß zu reservieren, es ist solches auch niemalen von der Garnison vordem verlangt worden, kann auch zu nichts, als den Käufern Einhänge (Unannehmlichkeiten) zu machen nützen.
ad 4. Die Verschließung der Barrieren ist, da die Wälle jetzt Privateigentümern gehören, ganz unnütz, da jedem Eigentümer sich seines Eigentumes nach Gefallen zu bedienen freistehen muß. Wir geben Ew. Majestät anheim, ob nicht diese Barrieren, welche in Gartentüren bestehen und gerade hinter oder vor der Wache belegen sind, in Zukunft gänzlich cessiren (fortfallen) könnten, da deren Nutzen nicht abzusehen.
Wir bitten Ew. Majestät, dem Kommandeur solche Behinderungen und Bedrückungen zu verweisen, damit der Wall nicht zum ludibrio (Gespött) ausgestellet werde.
Rischmüller. F. F. Stohlmann, J. Willmans.“