Herforder Chronik (1910)/331

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Herforder Chronik (1910)
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zu Diebrock bis Stefering (Stedefreund), blieb zwey Tage liegen. Den 1. August brach sie auf Bielefeld, und so weiter nach der Lippstadt. Bey diesem vorgewesenen Überzug wurde in den Werrekämpen alles Riegelwerck (Zäune, Türen u. dergl.) weggebrannt, daß man hernachen kaum die Schnat (Grenze) hat finden können; item alle junge Weiden-Bäume, wie auch in dem Kreyen-Holtze (auf der Kreienbrede zwischen Enger- und Diebrockerstraße) viele Eich-Bäume abgebrannt, und die jungen Pötten (Stämme) zu Zeltstangen abgehauen.“

Nach den schlimmen Erfahrungen, welche die Herforder in den letzten Jahren bei Truppendurchmärschen gemacht, hatten sie es vorgezogen, allerdings gegen Zahlung ganz beträchtlicher Summen, die feindlichen Scharen von der Stadt selbst abzuhalten und sie um Herford herum, wie oben berichtet, zu leiten. Der Chronist weiß von diesem Heere der Franzosen, die, wie gesagt, als Feinde kamen, Vorkommnisse der Zuchtlosigkeit nicht zu melden, wie er so häufig und noch in der jüngsten Zeit von befreundeten Soldaten zu berichten hatte. Denn was die Verwüstung der Kornäcker und das Wegschlagen der Bäume anlangt, so hatte sich das nicht vermeiden lassen, es war eben der Krieg, welcher das erforderte.


Von der Verfassung der Stadt Herford
seit den ältesten Zeiten bis 1652.

Von der Gründung des Stiftes an erstreckte sich der Machtbereich der Äbtissin über das Stift und seine Umgebung, die Waldemeine [1] und alle, die sich auf dem Grund und Boden der Abtei angesiedelt hatten, waren der Äbtissin Untertan. Die Gemeinschaft dieser Ansiedler bildete das Weichbild [2], welches seinen Namen dem ursprünglichen Oberhofe Herford entnahm, wie es auch die Abtei getan hatte. Wie weitreichend die Hoheit einer herfordischen Äbtissin der ältesten Zeit ging, ist aus dem Stadtrecht von Herford zu ersehen, welches Ilgen a. a. O. in lateinischer und teilweise in niederdeutscher Sprache veröffentlicht hat. Wir lassen hier die hochdeutsche Übersetzung folgen:

„Dies sind die Rechte, welche von alters her eine Äbtissin über ihr Weichbild Herford hat:

Wer dort Bürger wird, soll ihr Treue schwören.

Sie hat die Gerichtsbarkeit in demselben Wichbolde, welche Burggericht [3] genannt wird über Kauf und Verkauf von Speise und über

  1. Waldemeine ursprünglich Waldweide, im weiteren Sinne Gemeindegrundbesitz.
  2. Wichbolde, Weichbild: 1. befestigter Ort, 2. Städtchen, 3. Begrenzung des Stadtgebietes, Stadtbezirk.
  3. Die Einkünfte aus diesem Gericht dienten zur Erweiterung und Unterhaltung der Befestigungswerke der Stadt.