Handbuch der praktischen Genealogie/2/006

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Handbuch der praktischen Genealogie/2
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Band 1
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auflösen zu können, muß man der lateinischen Sprache mächtig sein und genaue Kenntnisse der deutschen Dialekte besitzen (vgl. Bd. I des vorliegenden Buches, S. 303 ff.). Altfranzösisch, Altspanisch, Altnordisch weichen sehr bedeutend von den jetzt in den betreffenden Ländern herrschenden Idiomen ab.

      Bei Benutzung der Archive ist man selbstverständlich an die Bürozeiten gebunden. Benutzung über diese Zeit hinaus in den Amtsräumen des Archivs wird der Archivar nur in seltenen Ausnahmefällen und niemals dann, wenn irgend welche Feuersgefahr für die Archivalien zu befürchten wäre, bewilligen können. In einer Anzahl von Archiven ist jede Arbeit eines Privaten außerhalb der Bürozeiten, mag sie einen Zweck verfolgen, welchen sie wolle, grundsätzlich verboten. Versendet können nach allgemeiner Praxis Archivalien nur an solche Amtsstellen werden, die für feuersichere Aufbewahrung und alleinige Benutzung unter Aufsicht in den Diensträumen einstehen. Nach Privatwohnungen werden Archivalien niemals versandt. Einzelne Archive versenden prinzipiell gar nichts, die meisten haben ein Jahr festgesetzt, von dem an eine Vorlage oder Versendung entweder gar nicht oder nur mit ausdrücklicher, von Fall zu Fall zu erteilender Genehmigung der Oberbehörde erfolgen kann.

Archivbenutzungsordnungen      Nicht alle Archivalien können jedem beliebigen Benutzer vorgelegt werden. Wenn die Vorlage das Staatsinteresse oder das berechtigte Interesse einzelner Korporationen oder Personen zu verletzen geeignet erscheint, wird sie unterbleiben müssen. Wer daher ein Archiv benutzen will, muß unter Angabe des Studienzweckes um eine Benutzungserlaubnis einkommen. In den meisten Staaten werden bei Erteilung solcher Erlaubnis besondere Vorsichtsmaßregeln beobachtet. Die zur Erteilung der Benutzungserlaubnis befugte Behörde sucht sich zu vergewissern, ob der Gesuchsteller eine vertrauenswürdige Person ist und nicht etwa die Benutzung eines Archivs anstatt, wie er angegeben, zur Erledigung rein wissenschaftlicher Aufgaben vielmehr zu dem Zwecke erbittet, um aus den Akten desselben oder aus den auf Grund derselben erworbenen Kenntnissen Rechtsansprüche gegen andere Personen herzuleiten und dieselben auf dem Rechtswege geltend zu machen.[1]

Preußen      In Preußen muß Genehmigung zur Archivbenutzung in manchen Fällen vom Präsidenten des Staatsministeriums erbeten werden. Die Vorstände der Staatsarchive in den Provinzen können nur vor dem Jahre 1806 datierende Stücke ohne weiteres vorlegen, im übrigen entscheidet der Generaldirektor der Staatsarchive oder der Oberpräsident der Provinz. Archivalien des Geheimen Staatsarchivs in Berlin nach 1840 sind von der Benutzung ausgeschlossen, sofern nicht der Präsident des Staatsministeriums von Fall zu Fall sie gestatten will. Über alle Gesuche von „Ausländern" (d. h. „Nicht-Reichsangehörigen") entscheidet der Präsident des Staatsministeriums. Benutzung von Akten zu


  1. Das Folgende nach Pius Wittmann, DGB I, 1900, 181–194 u. 243.