Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B229

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Beilage Nr. 28.


Mark 5.svg
Pfennig 5.svg
Uebertrag
15 161
74
4) Für die Erwerbung weiterer 31/2 % Großh. Hess. Landeskreditkasse-Obligationen
im Nominalbetrage von 7500 Mark 5.svg zum Course von 105 colspan=5 | zwecks
Ansammlung des nach Art. 14 des Gesetzes vom 29. März 1890, die
Landesfeuerlöschordnung betr., zu bildenden Reservefonds
7 982
26
Summe der Ausgabe
23 144
-

C. Abschluß.
Mark 5.svg
Pfennig 5.svg
Die Einnahme beträgt
23 144
-
Die Ausgabe beträgt
23 144
-
Vergleicht sich.
      Darmstadt, am 25. September 1895.
(gez.) Veit.
      Revidirt, ohne daß sich für die vorstehenden Abschlüsse eine Aenderung ergeben hat.
            Darmstadt, am 23. November 1895.
Großherzogliche Oberrechnungskammer.
(gez.) Lorbacher.
(gez.) Beckenhaub.




Ordensverleihungen.

            Das Ehrenzeichen für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren wurde ertheilt:
      Durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 23. November l. Js. den Brandmeistern der freiwilligen Feuerwehr zu Mainz Johann Baptist Becker und Theobald Gimbelim.

Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens.
            Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
am 23. Dezember dem Fußgendarm Wolf im Gendarmeriekorps die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen der ihm von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen verliehenen Medaille zum Kronenorden zu ertheilen.


Namensveränderungen.
Am 5. Dezember wurde der am 24. August 1892 zu Frankfurt a. M. geborenen Tochter der Maria Muhn aus Brensbach, Maria Muhn in Flensburg, gestattet, statt ihres seitherigen in Zukunft den Familiennamen "Lassen" zu führen.