Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B052
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Beilage Nr. 7.
Bekanntmachung,
den Gehalt des Rabbinen zu Bingen betreffend.
Großherzogliche Provinzialdirektion Rheinhessen.
Rothe.
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den Gehalt des Rabbinen zu Bingen betreffend.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sollen zu demjenigen Theil des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1895 im Betrag von 651 Mark 43 Pfennig, zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bingen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen - mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen - beizutragen haben, 0,968 Pfennig von der Mark Kommunalsteuerkapital der Beitragspflichtigen, ausschließlich der Hebgebühren und Registerfertigungskosten, in 3 Zielen, nämlich zu Anfang der Monate August, Oktober und Dezember 1895, erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird.
Mainz, den 9. März 1895.
Rothe.