Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B002

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Beilage Nr. 1.


       5) sämmtliche Militärpapiere;
6) falls keine Militärdienste oder solche nur bei der Ersatzreserve geleistet worden, oder falls seit der letzten militärischen Dienstleistung mehr als 2 Jahre abgelaufen sind, ein kreisgesundheitsamtliches Zeugniß über die für den Großherzoglichen Dienst im Baufach erforderliche, in der Bekanntmachung vom 17. Januar 1862 (Regierungsblatt Nr. 5) vorgeschriebene körperliche Qualifikation. Auf letztere Bekanntmachung muß in dem Zeugniß ausdrücklich Bezug genommen sein.
7) Sonstige Zeugnisse über Vorbereitungs- und Berufsthätigkeit.

      Die unter 1-3 aufgeführten Zeugnisse dürfen nicht älter als 4 Wochen sein.
      Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung müssen zur Zeit des Beginns derselben das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben.
      In der Anmeldung ist eine genaue Angabe der Adresse beizufügen, sowie auch von der Zeit der Meldung an Anzeige über etwaige Veränderungen des Wohnorts schriftlich hierher zu erstatten.

      Darmstadt, den 1. Januar 1895.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen,
Abtheilung für Bauwesen.
Schäffer.
Kleinkopf.


Uebersicht der für das Rechnungsjahr 1895/96 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Schotten.
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1 Bobenhausen II 150 7,716 4
2 Einartshausen 195 20,916 4
Der Voranschlag ist für 1893/96 auf-
gestellt und kommt hier das III. Drittel
der Gesammtumlage von 585 Mark 5.svg zur
Erhebung.
3 Gedern 1500 17,677 4
4 Laubach mit Ruppertsburg 420 16,890 4
5 Ober-Seemen 700 16,723 4
6 Ulrichstein 550 17,591 4