Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 32.


Verordnung,
die Ernennung der Handelsrichter betreffend.
Vom 5. Oktober 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben Uns bewogen gefunden, zur Abänderung der Verordnung vom 14. Mai 1879, die Ernennung der Handelsrichter betreffend, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.
       1) Der § 5 der Verordnung vom 14. Mai 1879 erhält folgende Fassung:
      Die Beschlußfassung der Handelskammer über die vorzuschlagenden Handels- und Ergänzungsrichter findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. In dem hierüber zu errichtenden Protokoll ist die Zahl der auf die einzelnen Vorzuschlagenden entfallenen Stimmen anzugeben. Im Uebrigen richtet sich das dabei einzuhaltende Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes, die Handelskammern betreffend, vom 17. November 1871 (Art. 18).
2) Der Absatz 2 des § 6 der Verordnung vom 14. Mai 1879 erhält folgende Fassung:
      Die Landgerichtspräsidenten haben diese Protokolle Unserem Ministerium des Innern und der Justiz mit ihren gutachtlichen Aeußerungen vorzulegen und hierbei, nach vorgängiger Ermittelung, zugleich anzugeben, ob die Vorgeschlagenen sich für den Fall ihrer Ernennung zur Uebernahme des Amtes bereit erklärt haben.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 5. Oktober 1895.

(L. S.)

ERNST LUDWIG.
Finger.