Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/133
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 29. Juli 1895.
Gesetz,
die Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes betreffend.
Vom 10. Juli 1895.
Artikel I.
Zu Artikel 9.
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Regierungsblatt.
Nr. 22.
Inhalt: | 1) Gesetz, die Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes betreffend. - 2) Bekanntmachung, das Kapitalrentensteuergesetz betreffend. |
die Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes betreffend.
Vom 10. Juli 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem aus Anlaß von Veränderungen des Einkommensteuergesetzes einige Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die Einführung einer Kapitalrentensteuer betreffend, für nothwendig befunden worden sind, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Artikel 9, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29 und 31 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die Einführung einer Kapitalrentensteuer betreffend, erleiden die nachstehend ausgeführten Abänderungen:
Im 2. Absatz fallen die Worte:
- "sowie für dasjenige, auf welches sich die zur Zeit des Ablebens etwa bereits stattgefundene Veranlagung bezieht,"
- "sowie für dasjenige, auf welches sich die zur Zeit des Ablebens etwa bereits stattgefundene Veranlagung bezieht,"
weg.