Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/097
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Wenn eine gütliche Vereinbarung auch in diesem Termin nicht stattfindet, so ist über das Ergebniß der Besichtigung, insbesondere auch über die Frage, ob der Schaden von Wild herrührt, sowie über die Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen begründendes Protokoll aufzunehmen. Liegen erheblichere zusammenhängende Beschädigungen auf demselben Grundstück vor, welche den Betrag von drei Mark voraussichtlich übersteigen, so haben die Sachverständigen den Befund und die Abschätzung nach Maßgabe des Formulars C. zu protokolliren. |
Anlage C. |