Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/083
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt, den 6. Juni 1895.
Gesetz,
die Bildung der Schulvorstände, insbesondere die Zahl der in dieselben eintretenden Oberlehrer betreffend.
Vom 1. Juni 1895.
Einziger Artikel.
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Regierungsblatt.
Nr. 14.
Inhalt: | 1) Gesetz, die Bildung der Schulvorstände, insbesondere die Zahl der in dieselben eintretenden Oberlehrer betreffend. - 2) Berichtigung. |
die Bildung der Schulvorstände, insbesondere die Zahl der in dieselben eintretenden Oberlehrer betreffend.
Vom 1. Juni 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 69 I, 4 und II, 4 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 können bei den Abstimmungen in den Schulvorständen einer Gemeinde nicht mehr als vier Oberlehrer Theil nehmen.
Sind für die Schulklassen, beziehungsweise für die Schulgruppen in einer Gemeinde mehr als vier Oberlehrer bestellt, so haben nur die vier dienstältesten Oberlehrer der einzelnen Schulgruppen Stimmrecht im Schulvorstand.