Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/060

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 12.


muß jeder Theil für sich berechnet und die Summe des Flächeninhalts der einzelnen Theile mit dem Flächeninhalt des ganzen Grundstücks verglichen werden. Die hierbei etwa zum Vorschein kommenden, innerhalb der erlaubten Fehlergrenze liegenden Differenzen sind auf die einzelnen Theile proportional zu vertheilen und die so reduzirten Flächeninhalte in die Spalte für den reduzirten Flächeninhalt im Meßbrief einzutragen.
      Nur wenn bei sehr großen und trigonometrisch. bestimmten Grundstücken kleine Theile abgeschnitten werden, ist es gestattet, von der Messung und Berechnung des übrig bleibenden Theils abzusehen.; es muß jedoch in diesen Fällen von den Theilungspunkten bis zu den nächsten trigonometrisch bestimmten Punkten gemessen werden. Auf dem Meßbriefplan haben die Grundstücke vollständig zu erscheinen.

§ 11.

      Allen durch Theilung entstandenen Grundstücken sind neue Nummern zu geben. Werden dieselben aus seither mit Nummern versehenen Grundstücken gebildet, dann sind die neu entstandenen Theile mit den Hauptnummern der bisherigen Grundstücke und angehängten Dezimalen zu bezeichnen. Werden dagegen neue Grundstücke aus seither nicht mit Nummern versehenen unbesteuerbaren Objekten gebildet, dann sind denselben die Nummern der in topographischer Ordnung vorhergehenden Grundstücke mit angehängten Buchstaben des kleinen lateinischen Alphabets (a., b., c. etc.) zu geben.
      Zur Vermeidung von Irrthümern sind die den Hauptnummern der Grundstücke angehängten Dezimalen stets in Form gewöhnlicher Brüche zu schreiben.

IV. Differenzen.
§ 12.

      Ergeben sich bei einer Privatvermessung in einer parzellarisch vermessenen Gemarkung Unterschiede zwischen jener und den Resultaten der Parzellenvermessung, welche hinsichtlich des Flächeninhalts mehr als 2 % (cf. § 15 der Instruktion für die geometrischen Aufnahmen vom 30. Juni 1824) des Flächeninhalts des vermessenen Geländes betragen, oder bei den Dimensionen die für Längenmessungen festgesetzten Fehlergrenzen überschreiten, so muß zunächst festgestellt werden, worin diese Differenzen begründet sind.

§ 13.

      Bezüglich der Differenzen sind 3 Fälle zu unterscheiden, nämlich:

       1) ist die Flächeninhaltsdifferenz durch einen Messungsfehler oder durch unrichtiges Auftragen der Karte entstanden, so muß dieselbe durch einen Berichtigungsmeßbrief beseitigt werden;