Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/038

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[037]
Nächste Seite>>>
[039]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 9.


§ 18.
Ungeziefer-
mittel.
      Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wortlaut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden.
      Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben ist verboten. Andere arsenhaltige Ungeziefermittel[GWR 1] dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürfen nur gegen Erlaubnißschein (§ 12) verabfolgt werden.
      Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Getreide, welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden.
      Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen.
§ 19.
      Die Aufsicht über die Befolgung der Bestimmungen der §§ 2-18 wird durch die Kreisgesundheitsämter und den Apothekenvisitationskommissär geführt, welche zu diesem Zweck von Zeit zu Zeit unvermuthete Besichtigungen der Verkaufsstellen und Lagerräume vorzunehmen haben.
§ 20.
Gewerbe-
betrieb der
Kammerjäger.
      Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger), müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an Andere nicht überlassen.
§ 21.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Juli l. Js. in Wirksamkeit.
      Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 über die Bezeichnung der Vorrathsgefäße und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden auf Neuanschaffungen und Neueinrichtungen sofort, im Uebrigen vom 1. Juli 1896 ab Anwendung.
            Darmstadt, den 17. April 1895.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Wagner.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Ungeziffermittel