Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/016

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 4.


6) Im § 46 "Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort" ist am Schluß des Absatzes IV hinzuzufügen:

Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, so wird bei Ueberweisung der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach Vorschrift im § 44 III berechnet und erhoben.

      Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

(gez.) von Stephan.