Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/010
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Diese Wahlen finden in einer bestimmten Reihenfolge jährlich in zwei Abtheilungen statt.
Der Rektor kann nicht zugleich Abtheilungsvorstand sein.
Für vorübergehende Verhinderung eines Abtheilungsvorstandes wird von dem Ministerium ein Stellvertreter nach Vorschlag der Abtheilung aus den der betreffenden Abtheilung angehörenden ordentlichen Professoren ernannt.
Dem Rektor und den Abtheilungsvorständen ist gestattet, eine auf sie fallende unmittelbare Wiederwahl abzulehnen.
Bei dauernder Verhinderung des Rektors, der Abtheilungsvorstände und ihrer Vertreter oder beim Ausscheiden der Genannten aus dem Lehrkörper der Hochschule ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Der kleine Senat besteht aus dem Rektor, dem Prorektor und den Abtheilungsvorständen.
Es ist dem Rektor gestattet, zu den Sitzungen des kleinen Senates auch andere Dozenten mit berathender Stimme hinzuzuziehen.
Den großen Senat bilden die festangestellten ordentlichen und außerordentlichen Professoren.
Auf Beschluß des kleinen Senats können die übrigen Dozenten bei Verhandlungen über die von ihnen vertretenen Lehrgegenstände zu den Sitzungen des großen Senats mit berathender Stimme zugezogen werden.
In den Abtheilungen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik und Chemie sind die festangestellten Professoren und Lehrer, welche die in den Staats- und Diplomprüfungen vorgeschriebenen Lehrgegenstände vertreten, stimmberechtigt. Mitglieder der Allgemeinen Abtheilung sind die festangestellten Professoren der Mathematik, der Naturwissenschaften und der allgemein bildenden Fächer, außerdem diejenigen Dozenten, welche einen Lehrauftrag für eines dieser Gebiete erhalten haben, oder welche vom großen Senat zu Mitgliedern der genannten Abtheilung gewählt worden sind.
Es ist den Abtheilungsvorständen gestattet, andere Mitglieder des Lehrkörpers zu den Abtheilungssitzungen mit berathender Stimme hinzuzuziehen.
Der Rektor ist zu den Abtheilungssitzungen einzuladen und hat das Recht, an denselben mit berathender Stimme theilzunehmen. Zu Verhandlungen der Abtheilungen über die Besetzung von Lehrstellen und die Lehraufträge der zu Berufenden sind auch die übrigen Mitglieder des kleinen Senats zum Zwecke der Theilnahme mit berathender Stimme einzuladen.