Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B231
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Beilage Nr. 32.
(Datum.)
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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lau fen de Num mer. |
jeder bei der Bauarbeit beschäftigten Person. *) |
schlecht: männ- lich (m.) oder weib- lich (w.). |
der Beschäftigung jeder Person. (z. B. Maurerarbeit, Dachdecken, Brunnen- graben etc.) |
Arbeits- tage (Arbeits- schichten, Tage- werke), welche jede Person geleistet hat. **) |
Gehalt, welchen jede Person in Geld und Natural- bezügen täglich erhalten hat. |
lohn, welcher von jeder Person verdient worden ist. |
Bemerkungen. |
auszufüllen! Wird von der Versicherungs- anstalt ausgefüllt. | ||||||
Berechnung zu ziehender Gesammt- lohn (§ 25 Absatz 2 des B.U.B.G.) |
Prämien- tarif ist zu erheben für jede an- gefangene halbe Mark |
entrichtende Prämie. | ||||||||||||
Mark. | Pf. | Mark. | Pf. | Mark. | Pf. | Mark. | Pf. | |||||||
Monat.***) |
||||||||||||||
*) |
Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thunlichst unmittelbar nach einander vorzutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten ausgeführt haben etc. |
**) |
Auch halbe und Viertel-Arbeitstage sind anzugeben. |
***) |
Hier ist nur dann etwas einzutragen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat begonnen, aber für denselben eine Nachweisung nicht vorgelegt worden ist. Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter II nichts einzutragen. |
(Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.)