Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B231

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[B230]
Nächste Seite>>>
[B232]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Wegen Überbreite der Tabelle bitte zwecks Darstellung derselben nach unten scrollen.



Beilage Nr. 32.



Fort
lau
fen
de
Num
mer.
Name
jeder bei der
Bauarbeit
beschäftigten
Person. *)
Ge-
schlecht:
männ-
lich
(m.)
oder
weib-
lich
(w.).
Art
der
Beschäftigung jeder
Person.
(z. B. Maurerarbeit,
Dachdecken,
Brunnen-
graben etc.)
Zahl der
Arbeits-
tage
(Arbeits-
schichten,
Tage-
werke),
welche jede
Person
geleistet
hat. **)
Lohn und
Gehalt,
welchen
jede
Person
in Geld
und
Natural-
bezügen
täglich
erhalten
hat.
Gesammt-
lohn,
welcher
von
jeder
Person
verdient
worden
ist.
Etwaige
Bemerkungen.
Vom Unternehmer nicht
auszufüllen!
Wird von der Versicherungs-
anstalt ausgefüllt.
Zur
Berechnung
zu ziehender
Gesammt-
lohn (§ 25
Absatz 2 des
B.U.B.G.)
Laut
Prämien-
tarif ist zu
erheben für
jede an-
gefangene
halbe Mark
Zu
entrichtende
Prämie.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Pf.
Mark. Pf.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
I. Im vergangenen Monat.
1
Schulze
m.
Maurerarbeit
8
4
-
32
-
2
Müller
m.
Zimmerarbeit
61/4
3
60
22
50



II. Im vorvergangenen
Monat.***)


*)
Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thunlichst unmittelbar nach einander
vorzutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten
ausgeführt haben etc.
**)
Auch halbe und Viertel-Arbeitstage sind anzugeben.
***)
Hier ist nur dann etwas einzutragen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat begonnen, aber für denselben
eine Nachweisung nicht vorgelegt worden ist.
Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter II nichts einzutragen.
(Datum.)
(Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.)