Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B225
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 30.
Darmstadt, den 12. Dezember 1887.
Bekanntmachung,
die Ausführung des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Prämien-Tarif
für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
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Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 betreffend. - 2) Namensveränderungen. - 3) Dienstnachrichten. - 4) Konkurrenzeröffnungen. |
die Ausführung des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 betreffend.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des Reichsversicherungsamtes werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 13. Dezember 1887.
Finger.
Köhler.
Auf Grund des § 24 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird der von dem Reichs-Versicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu Berlin nachstehend bekannt gemacht. |
Berlin, den 8. Dezember 1887. |
Bödiker. |
für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
Als Prämien für die bei der Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft versicherten Personen (§ 16 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887) sind gleichmäßig "Zwei Prozent der bei der Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergleiche