Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B225

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 30.
Darmstadt, den 12. Dezember 1887.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 betreffend. - 2) Namensveränderungen. - 3) Dienstnachrichten. - 4) Konkurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 betreffend.

      Die nachstehenden Bekanntmachungen des Reichsversicherungsamtes werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, am 13. Dezember 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.



Bekanntmachung.
      Auf Grund des § 24 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird der von dem Reichs-Versicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu Berlin nachstehend bekannt gemacht.
      Berlin, den 8. Dezember 1887.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.



Prämien-Tarif
für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.

      Als Prämien für die bei der Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft versicherten Personen (§ 16 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887) sind gleichmäßig "Zwei Prozent der bei der Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergleiche