Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B162
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Beilage Nr. 22.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten | |||
Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb etc.) abhängig. | |||
7) | Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der | ||
Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen. | |||
8) | Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. | ||
9) | In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob | ||
derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) erfolgt. | |||
10) | Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig | ||
einer Berufsgenossenschaft angehören - z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- etc. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits- (Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) etc. - , haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt- oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. | |||
Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 | |||
diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßenbahnen etc.) ausscheiden (§ 9 Absatz 3 a. a. Q.). | |||
11) | Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. | ||
Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt. |