Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B162

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Beilage Nr. 22.



Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten
Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb etc.) abhängig.
7) Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der
Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.
8) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
9) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob
derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) erfolgt.
10) Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig
einer Berufsgenossenschaft angehören - z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- etc. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits- (Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) etc. - , haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt- oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.
Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887
diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßenbahnen etc.) ausscheiden (§ 9 Absatz 3 a. a. Q.).
11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter.
Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt.
12) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei
ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark 5.svg Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresarbeitsverdienstes.
13) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende "durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige,
welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
14) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe
gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt.
15) die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken
handelt.
16) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
17) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt
verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte "Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
18) Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene
Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.