Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B160

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Beilage Nr. 22.



Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe.

Vom 14. Juli 1887.

      In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des § 1l des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. § 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.)
      Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September. 1887 einschließlich festgesetzt.
      Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.
      Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, ist von den Landes-Centralbehörden in Gemäßheit des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
      Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
      Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
            Berlin, den 14. Juli 1887.

Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.



Anleitung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe.
(§ 4 Ziffer 1 und § 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von
a. Eisenbahn-Bauarbeiten,
b. Kanal-Bauarbeiten,
c. Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten,
d. Strom-Bauarbeiten,
e. Deich- (Damm-) Bauarbeiten,