Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B094

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Beilage Nr. 13.



Uebertrag
756 602 Mark 5.svg 07 Pfennig.svg
b. Besoldungen und Pensionen 18 140 " 55 "
c. Gebühren der Großherzoglichen Steuerkommissäre für Fortführung der
Brandkataster im Jahre 1886 von:
6817 Besitzveränderungen à 50 Pfennig.svg 3408 Mark 5.svg 50 Pfennig.svg
10201 Veränderungen an den Versicherungs-
kapitalien à 70 Pfennig.svg
7140 " 70 " 10 549 " 20 "
d. Desgleichen für Repartition der Beiträge, Fertigung der Hebregister
und Anforderungszettel, vorsorglich
7 500 " - "
e. an Erhebgebühren für die Unter- und Ober-Erheber incl. der besonderen
Vergütung für den Rechner
38 659 " 13 "
f. Miethe für die Büreaulokalitäten 900 " - "
g. Sonstige Kosten des Geschäftsbetriebs, und zwar:
Unterhaltung der Kanzlei 2835 Mark 5.svg 10 Pfennig.svg
Porto und Botenlohn 622 " 13 " 3 457 " 23 "
h. Kosten der verstärkten Brandversicherungs-Kommission 90 " - "
i. Verschiedene Ausgaben, und zwar:
Beitrag zu den Kosten des Verbands öffentlicher Feuerversicherungs-
Anstalten in Deutschland 219 Mark 5.svg - Pfennig.svg
Kosten der Beschickung der Versammlung von
Vertretern öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten
in Deutschland zu Danzig
500 " - "
Reisekosten in Betreff der Abhaltung der nächsten
Versammlung des Verbands zu Straßburg
130 " - "
Inseratgebühren 4 " 80 " 853 " 80 "
k. Diäten und Reisekosten 2 736 " 05 "
l. Kosten der Statistik 4 389 " 83 "
m. Beitrag in den Fonds zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrleute
und zur Förderung des Löschwesens, gemäß Art. 1 des Gesetzes vom
10. September 1878, Ein Prozent der Einnahme mit
10 403 " - "
im Ganzen also auf
854 280 Mark 5.svg 86 Pfennig.svg
Gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. April 1887,
zu Nr. M. J. 9305, soll dieses Bedürfniß durch einen Ausschlag von 10 Pfennig auf je Einhundert
Mark Brandversicherungskapital, das am Schlusse des Jahres 1886
      in der Provinz Oberhessen 277 406 890 Mark 5.svg
      in der Provinz Starkenburg 409 281 910 "
      in der Provinz Rheinhessen 353 613 790 "
demnach im Ganzen
1 040 302 590 Mark 5.svg
beträgt, gedeckt werden und die Erhebung dieses Beitrags in den ersten fünfundzwanzig Tagen des
Monats Juli laufenden Jahres in einem Ziele erfolgen.
      Bestehender Verordnung gemäß wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
            Darmstadt, den 23. April 1887.
Großherzogliche Brandversicherungs-Kommission.
v. Preuschen.
Petry