Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/323
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, werde vermieden.
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der Impfräume.
Man verhüte thunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher Geimpfter zusammenfällt.
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) möglichst von einander zu trennen.
Es ist daraus hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen.
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin zurückgewiesen werden.
In den Formularen V. und VI. der Impflisten (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1878) hat Ziffer IV., sowie in dem Formular VII. Ziffer III. nunmehr wie folgend zu lauten:
Die Erst-Impfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In Fällen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist gleichzeitig. der Impfschein (Formular 1) auszustellen.
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen bezw. Bläschen an den Impfstellen.
1) Die Beaufsichtigung der Impfärzte ist Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, übertragen.
2) Die Beaufsichtigung besteht in einer an Ort und Stelle auszuführenden Revision eines oder mehrerer Impftermine.
3) Die Geschäftsführung der Impfärzte wird alle drei Jahre einer Revision unterzogen.
4) Die Revision erstreckt sich in erster Linie auf die Impftechnik, sodann auf die Listenführung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w.