Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/318
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 11 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden.
Mindestens zwei Blattern müssen am Impfling uneröffnet bleiben.
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden.
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält.
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen.
Auch hier darf zur Mischung nur reinstes Glycerin zugesetzt und die Vermischung mit einem reinen Glässtäbchen ausgeführt werden.
§ 18.
Die Aufbewahrung der Lymphe in flüssigem Zustände hat in reinen, gut verschlossenen Kapillarröhren oder Glasgefäßen von 1 bis 2 ccm Inhalt zu geschehen.