Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/300
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Artikel 31.
1) Auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz brauchen Flöße, deren Pflichtbemannung nach Artikel 22 Ziffer 1 nicht über 10 Mann beträgt, mit den in der Beilage zu diesem Artikel vorgeschriebenen Ankernachen und Ankern dann nicht versehen zu sein, wenn ihre Bemannung mindestens das Doppelte der nach Artikel 22 Ziffer 1 erforderlichen beträgt und der Floßführer sich darüber ausweist, daß ihm an jeder zu passirenden Brücke die vorgeschriebene Anzahl von Ankernachen und Ankern entgegengebracht wird.
2) Flöße, welche auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz an Orten gebaut werden, wo die im Artikel 23 vorgeschriebene Untersuchung nicht erfolgen kann, werden dieser Untersuchung in Mainz unterworfen.
Artikel 32.
1) Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in genügender Weise bezeichneter Stromtheile ist allen Flößen und Fahrzeugen mit Ausnahme der Nachen untersagt.
2) Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schifffahrt durch dieselben von der zuständigen Behörde mittelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet erklärt sein wird.
Schluß-Bestimmungen.
Verpflichtung der Schiffer und Floßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen.
Artikel 33.
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen- und Wasserbau-Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Artikel 34.
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die in gegenwärtiger Polizeiordnung gegebenen Vorschriften wird aus den Artikel 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868 Bezug genommen.