Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/294

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



Bestimmungen in Betreff der Fähren und sonstigen Anlagen.
Artikel 20.

      1) Die Fahrzeuge der Gierfähren und der Fähren an einer quer durch den Rhein gelegten Leitung müssen zur Nachtzeit so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt.
      2) Die unter Ziffer 1 erwähnten Fahrzeuge sind zur Nachtzeit von dem Fährinhaber an einer mindestens 8 Meter, auf den Stromstrecken unterhalb der Spijkschen Fähre mindestens 6 Meter über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne von grünem Glas und 1 Meter senkrecht unter dieser mit einer zweiten Laterne von weißem Glas zu versehen. Bei Gierfähren ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Buchtnachen Döpper benutzt werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper mit einer Laterne von weißem Glas zu versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 3 Meter hoch über Wasser befinden muß. Diese Laternen sind die ganze Nacht hindurch hellbrennend und sichtbar zu erhalten.
      3) Bei festen stehenden Brücken sind die Mittelpunkte der Durchfahrts-Oeffnungen für die Berg- und Thalfahrt gleichfalls mit hellbrennenden Laternen von rothem Glas zu beleuchten.
      4) Sollten besondere Umstände zur Nachtzeit es erforderlich machen, daß die unter Ziffer 1 genannten Fähren an einem andern, als dem für sie vorgeschriebenen Landungsplatz liegen, so muß bei Annäherung eines Fahrzeuges die Fähre schleunigst abgelegt und das Fahrwasser frei gemacht werden. Die Dampfschiffe haben dies Verlangen durch Glockenschläge, die anderen Fahrzeuge durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu erkennen zu geben und so lange ihren Lauf zu mäßigen, bis die Durchfahrt wieder frei ist.
      5) Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden.
      6) Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert werden, welche der Ausübung des Schiffszuges hinderlich sein würden.

Bestimmungen in Betreff der Flöße.
Bezeichnung und Beschränkung der Breite und Länge der Flöße.
Artikel 21.

      Jedes Floß hat in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von mindestens 3 Meter über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße Tafeln zu führen, von welchen die obere in Roth die Anfangsbuchstaben der Vornamen, den Familiennamen und Wohnort des Betriebs-Unternehmers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 30 Centimeter Höhe und 5 Centimeter Breite zu enthalten hat, und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.