Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/288
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die zu Thal fahrenden Schiffe außerdem noch mit einer eben solchen Laterne unter dem
Bugspriet versehen sein.
Während der Nachtzeit fahrende Nachen haben eine hellleuchtende Laterne von weißem Glas mindestens in Manneshöhe über Bord zu führen.
2) Auf den Stromstrecken unterhalb der Spijkschen Fähre müssen Dampfschiffe, welche in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang fahren, mit zwei hellbrennenden Laternen versehen sein, einer von rothem Glas am hintern Mast, oder, falls ein solcher nicht vorhanden, am hintern Flaggenstock, oder auch in dessen Ermangelung, an einer andern Stelle des Hinterschiffs, und einer von grünem Glas am vordern Mast, beide hoch genug aufgehängt, um in angemessener Entfernung gesehen werden zu können.
Alle in der angegebenen Zeit auf den genannten Stromstrecken fahrenden Segelschiffe sind gehalten, bei Annäherung eines Fahrzeugs, sei es Dampf- oder Segelschiff, und mögen sie diesem entgegensegeln oder von demselben überholt werden, eine hellbrennende Laterne von weißem Glas zu führen, die hoch genug aufgehängt sein muß, um von dem nahenden Fahrzeug oder demjenigen, welchem sie sich nähern, zur Verhütung jeder Gefahr des Zusammenstoßes rechtzeitig wahrgenommen zu werden.
Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit einer hellbrennenden Laterne von weißem Glas zu versehen, welche am Top des großen Mastes oder in Ermangelung desselben sonst hoch genug aufgehängt sein muß, um von allen Seiten gut sichtbar zu sein.
3) Schleppzüge dürfen zur Nachtzeit nur bei Mond- oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt sich der Himmel während der Fahrt, dann müssen die Fahrzeuge gleich auf nächster geeigneter Stelle beigelegt werden.
4) Bei nebligem Wetter müssen alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer ununterbrochen die Glocke läuten lassen, Segelschiffer aber unausgesetzt durch das Sprachrohr rufen.
Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr gesehen werden kann, so müssen die auf der Fahrt befindlichen Schiffe auf der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Ausgenommen hiervon sind die mit Dampfkraft betriebenen Fähr-Anstalten.
5) Zur Nachtzeit muß, wenn die Schiffe sich in einem und demselben Fahrweg (Artikel 4) entgegenkommen, beim Vorbeifahren stets rechts ausgewichen werden (Artikel 6 Ziffer 1). Ist jedoch der Führer eines mit Anhang zu Berg fahrenden Dampfschiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe fünf Glockenschläge zu geben und an der Steuerbordseite eine hellleuchtende Laterne mit weißem Glas hin und her zu schwenken, worauf beide Fahrzeuge links ausweichen müssen.
6) Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang verlassen. Sie dürfen ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde nach Sonnenuntergang