Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/286

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



Fahren der Schiffe und Flöße durch Brücken und bei Fähren.
Artikel 13.

      1) Alle Schiffs- und Floßführer sind zur Befolgung der für Brücken und Fähren ertheilten besonderen Vorschriften verpflichtet.
      2) Die Führer von Gierfähren oder von Fähren, welche sich an einer quer durch den Rhein gelegten Leitung bewegen, müssen den in der Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen ausweichen, und zwar im Allgemeinen nach der dem Fahrweg gegenüberliegenden Seite.
      Dampfschiffen ohne Anhang sollen dagegen die gedachten Fähren nach dem Ufer ausweichen, an welchem sie die ihnen für die Nachtzeit fest angewiesene Liegestelle haben.
      3) Solchen Schiffen und Flößen, welche von Stellen ober- oder unterhalb einer der unter Ziffer 2 erwähnten Fähren abfahren (ablegen), müssen die Führer der letzteren den Weg frei machen, und zwar den Dampfschiffen mit oder ohne Anhang auf die in Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen, den anderen Fahrzeugen und Flößen auf Zuruf durch das Sprachrohr oder nach Aufhissen einer rothen Flagge.
      4) Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang, sofern die volle Maschinenkraft nicht zur sichern Steuerung erforderlich ist, nur mit verminderter Kraft fahren.
      Am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrende Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht.
      Längs solcher Fähren, welche sich an einer quer durch den Rhein gelegten Leitung bewegen, muß die Kraft der Maschine so gemäßigt werden, daß die Fährponten in keine gefährliche Schwankungen gerathen.
      5) Zur Nachtzeit muß der Dampfschiffsführer die Absicht, durch eine Schiffbrücke oder längs einer der unter Ziffer 2 gedachten Fähren fahren zu wollen, mittelst eines Böllerschusses zu erkennen geben und, bis die Signallaternen auf der Schiffbrücke aufgezogen sind, vor derselben warten. Statt des Böllerschusses kann ein anderes Signal vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde von der Absicht des Dampfschiffsführers, durch eine Schiffbrücke fahren zu wollen, mittelst elektromagnetischer Signalvorrichtungen an der Brücke Meldung machen läßt.

Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung.
Artikel 14.

      1) Will ein Personen-Dampfschiff an eine Landungsbrücke anfahren, so ist vorher mit der Glocke zu läuten. Will dasselbe an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen bei Tag durch Aufhissen einer Flagge, bei Nacht durch Aufhissen einer hellbrennenden Laterne mit weißem Glas zu geben. Gleicher Zeichen hat der Nachenführer, welcher an das Dampfschiff anfahren will, sich zu bedienen.