Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/258

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 34.



Obstbäume.
Artikel 22.

      Der Werth tragbarer Obstbäume auf Grundstücken, die einem anderen Eigenthümer überwiesen werden, ist durch Abschätzung Seitens der Sachverständigen zu ermitteln und von dem neuen Eigenthümer der Bereinigungskasse zu vergüten. Eine Entschädigung für versetzbare oder abgängige Obst- und für andere Bäume findet nicht statt, jedoch ist dem bisherigen Eigenthümer gestattet, dieselben zu entfernen.
      Werden Waldgrundstücke einem neuen Eigenthümer überwiesen, so kann der bisherige Eigenthümer die darauf stehenden Bäume entfernen; unterläßt er dies, so ist er durch Zahlung des von den Sachverständigen unter Zuziehung eines Forsttechnikers zu ermittelnden Werths derselben zu entschädigen; in diesem Falle hat die Vollzugs-Kommission zu bestimmen, ob die Entschädigung nur von dem neuen Eigenthümer, oder ob und inwieweit sie von den Besitzern einer größeren Fläche zu übernehmen ist.

Geldausgleichung.
Artikel 23.

      Die Vollzugs-Kommission hat zu beschließen, ob und inwieweit Verschiedenheiten in Bezug auf den Düngungszustand, die Feldbestellungsarbeiten oder aus noch nicht geerntete Kulturgewächse durch Geld ausgeglichen werden sollen, und sie kann Anordnungen für die Ausführung von Feldbestellungsarbeiten für die nächstjährige Ernte treffen. Etwaige dauernde Vorrichtungen und ein außerordentlicher Aufwand zur Erhöhung des Ertrags oder zum Schutze der Grundstücke sind von dem neuen Eigenthümer, jedoch nur insoweit, als sie diesem zum Nutzen gereichen und nicht schon bei der Abschätzung berücksichtigt worden sind, zu vergüten.
      Die Größe der zu leistenden, beziehungsweise zu empfangenden Vergütungen bei Verschiedenheiten der Grundstücke in Bezug auf Düngungszustand, auf Feldbestellungsarbeiten und noch nicht geerntete Kulturgewächse, sowie in Bezug auf etwaige dauernde Vorrichtungen und außerordentliche Aufwendungen wird bei mangelnder Vereinbarung durch die Sachverständigen festgesetzt. Die Ausgleichungen haben durch Baarzahlungen zu erfolgen; insofern die Verbesserungen jedoch durch die Vollzugs-Kommission angeordnet worden sind, ist auch die Ausgleichung in Land gestattet.

Artikel 24.

      Die in Folge der Bereinigung zu leistenden Ausgleichungen in Geld werden aus der betreffenden Bereinigungskasse und in dieselbe gezahlt; sie sind in der Regel gleichzeitig mit der Besitzeinweisung in das neue Grundstück zu entrichten. Die Vollzugs-Kommission kann