Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/247

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[246]
Nächste Seite>>>
[248]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.

Darmstadt, den 20. Oktober 1887


Inhalt: 1) Gesetz, die Feldbereinigung betreffend. - 2) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Feldbereinigung betreffend.



Gesetz,
die Feldbereinigung betreffend.

Vom 28. September 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.
Zweck der Feldbereinigung.
Artikel 1.

      Die Feldbereinigung bezweckt die Förderung der Landeskultur:

1) durch die Anlage von öffentlichen Feldwegen, welche eine freie Bewirthschaftung der Grundstücke zulassen;
2) durch die Zusammenlegung zerstreut liegender Grundstücke der einzelnen Eigenthümer in eine für die Bewirthschaftung günstigere Lage, Größe und Form;

sowie in Verbindung mit 1 und 2:

3) durch die Herstellung sachdienlicher Kultur- und Gemarkungsgrenzen, Wasserlauf- und gemeinschaftlicher Ent- und Bewässerungsanlagen;