Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/247
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 20. Oktober 1887
Gesetz,
die Feldbereinigung betreffend.
Vom 28. September 1887.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Zweck der Feldbereinigung.
Artikel 1.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [246] |
Nächste Seite>>> [248] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 20. Oktober 1887
Inhalt: | 1) Gesetz, die Feldbereinigung betreffend. - 2) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Feldbereinigung betreffend. |
die Feldbereinigung betreffend.
Vom 28. September 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Zweck der Feldbereinigung.
Artikel 1.
Die Feldbereinigung bezweckt die Förderung der Landeskultur:
1) | durch die Anlage von öffentlichen Feldwegen, welche eine freie Bewirthschaftung der Grundstücke zulassen; | |
2) | durch die Zusammenlegung zerstreut liegender Grundstücke der einzelnen Eigenthümer in eine für die Bewirthschaftung günstigere Lage, Größe und Form; |
sowie in Verbindung mit 1 und 2:
3) | durch die Herstellung sachdienlicher Kultur- und Gemarkungsgrenzen, Wasserlauf- und gemeinschaftlicher Ent- und Bewässerungsanlagen; |