Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/241

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



Artikel 75.

      In der Verhandlungstagfahrt wird die Frage, ob und nach welchem Plane das Unternehmen auszuführen und wie die Kosten zu vertheilen sind, ausführlich erörtert und die hierauf bezüglichen Erklärungen der betheiligten Grundeigenthümer zu Protokoll genommen.
      Sobald die Ausführung des Unternehmens gesichert ist, sind für die weiteren Verhandlungen drei Bevollmächtigte zu wählen, welche die betheiligten Grundeigenthümer vertreten und insbesondere auch gegenüber den in Anspruch genommenen Dritten zum Abschluß von Vergleichen ermächtigt sind. Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit der Erschienenen nach Maßgabe der Grundfläche. Zu dieser Wahl kann unter dem Rechtsnachtheile eingeladen werden, daß die Nichterscheinenden oder Nichtabstimmenden Demjenigen zustimmend angesehen werden sollen, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Maßgabe der Grundfläche sich erklärt. Der Auftrag der Bevollmächtigten erlischt, sobald Genossenschaftsorgane gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
      Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn nicht mehr als fünf Grundeigenthümer bei dem Unternehmen betheiligt sind.
      Einer der Bevollmächtigten und letzterenfalls einer der Grundeigenthümer ist insbesondere zur Empfangnahme sämmtlicher Verfügungen der Behörden aufzustellen.

Artikel 76.

      Das Genossenschaftsstatut ist mit den Bevollmächtigten zu berathen und demnächst an einem geeigneten Orte 14 Tage lang zur Einsicht der Betheiligten offen zu legen.
      Von denjenigen, welche innerhalb dieser Zeit keinen Einspruch erheben, wird angenommen, daß sie mit dem Entwürfe einverstanden sind. Ueber die erhobenen Einwendungen ist mit den Bevollmächtigten weiter zu berathen.

Artikel 77.

      Nach Beendigung der Verhandlungen sind von der sachlichen Zentralbehörde die Akten dem Ministerium vorzulegen, welches zu beschließen hat, ob das Statut zu genehmigen ist.

Artikel 78.

      Nach Begründung einer öffentlichen Genossenschaft hat die Aufsichtsbehörde die sofortige Wahl und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes zu veranlassen.

Artikel 79.

      Sämmtliche in dem Verfahren vorkommenden Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich