Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/239

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[238]
Nächste Seite>>>
[240]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 33.



benachrichtigt. Dieser Vorstand ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeideten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls die Ortspolizeibehörde auf den Antrag des Betheiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.
      Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, soweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.
      Vorübergehende Benachtheiligungen (z. B. durch das Betreten oder Befahren der Grundstücke, oder durch Betriebsstörungen, durch Verhinderung der Ausübung einer Weide- oder sonstigen Berechtigung) zum Behufe der Anlage- oder Unterhaltungsarbeiten hat der Besitzer des dadurch betroffenen Grundstücks gegen Vergütung des etwa entstandenen, eventuell gerichtlich festzusetzenden Schadens zu dulden, ohne die Entäußerung verlangen zu können. Insbesondere hat auch der Pächter eines Grundstücks solche vorübergehende Benachtheiligungen gegen Vergütung des etwa entstandenen Schadens zu dulden.
      Es kann jedoch in diesen Fällen von den Gerichten eine Inhibition der Arbeiten nicht verfügt werden.

Artikel 68.

      Die Bildung einer öffentlichen Genossenschaft kann erfolgen:

1) auf Antrag solcher Grundeigenthümer oder Verbände, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes der zu bildenden Genossenschaft als Mitglieder angehören können (Art. 3);
2) im öffentlichen Interesse auf von Amtswegen gestellten Antrag.


Artikel 69.

      Der Antrag auf Bildung einer öffentlichen Genossenschaft ist an die fachliche Zentralbehörde zu richten.

Artikel 70.

      Zur Begründung des Antrags auf Bildung einer öffentlichen Genossenschaft sind erforderlich:

1) die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen;